Auf einen Blick
Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt – von Pflegegeld über Sachleistungen bis hin zu Zuschüssen für Tagespflege und Hilfsmittel. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA), das sechs Lebensbereiche mit insgesamt 64 Einzelkriterien prüft.
Mit unserem Rechner können Sie vorab eine Selbsteinschätzung vornehmen und Ihren voraussichtlichen Pflegegrad ermitteln. Zusätzlich erklären wir die sechs Module, die Gewichtung, den Antragsweg und geben Tipps für die Vorbereitung auf die Begutachtung.
Was ist ein Pflegegrad?
Der Pflegegrad ist das zentrale Maß dafür, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welche Leistungen ihm aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zustehen. Es gibt fünf Pflegegrade (1 bis 5), die das alte System der drei Pflegestufen abgelöst haben. Der entscheidende Unterschied: Während bei den früheren Pflegestufen vor allem der Zeitaufwand für die Pflege zählte (die sogenannte „Minutenpflege"), steht heute die Selbstständigkeit des Menschen im Mittelpunkt – also die Frage, was er noch kann und wobei er Hilfe braucht.
Die Einstufung in einen Pflegegrad bestimmt, ob und in welcher Höhe Sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Zuschüsse für Tagespflege, Verhinderungspflege, Hilfsmittel oder vollstationäre Leistungen erhalten. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen. Bereits Pflegegrad 1 eröffnet den Zugang zu wichtigen Unterstützungsleistungen wie dem Entlastungsbetrag (131 €/Monat), der Pflegeberatung und der Wohnumfeldverbesserung.
Gut zu wissen: Leistungen der Pflegekasse werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – nicht erst ab dem Begutachtungstermin oder dem Bescheid. Deshalb gilt: Den Antrag so früh wie möglich stellen, auch wenn die Pflegesituation sich noch entwickelt.
Pflegegrad-Selbsteinschätzung
Pflegegrad-Rechner
Selbsteinschätzung basierend auf dem offiziellen NBA-System
Bewegen Sie die Regler, um den Grad der Beeinträchtigung in jedem Bereich einzuschätzen. Die Gewichtung entspricht dem offiziellen Begutachtungssystem des Medizinischen Dienstes.
Mobilität
10 %Fortbewegung im Wohnbereich, Positionswechsel im Bett, stabiles Sitzen, Treppensteigen
Kognitive & kommunikative Fähigkeiten
15 %*Orientierung, Erkennen von Personen, Verstehen von Sachverhalten, Entscheidungsfähigkeit, Gespräche führen
Verhaltensweisen & psychische Problemlagen
15 %*Aggressivität, Unruhe, Ängste, Weglauftendenzen, nächtliche Unruhe, depressive Verstimmungen
Selbstversorgung
40 %Körperpflege, An-/Auskleiden, Essen & Trinken, Toilettengang – das gewichtigste Modul
Krankheits- & Therapiebewältigung
20 %Medikamenteneinnahme, Arztbesuche, Verbandswechsel, Injektionen, Therapien
Alltagsgestaltung & soziale Kontakte
15 %Tagesablauf planen, sich beschäftigen, soziale Kontakte pflegen, Interaktion mit anderen
* Sonderregel Modul 2 und 3: Von diesen beiden Modulen zählt nur der jeweils höhere Wert (15 % Gewichtung insgesamt). So werden kognitive und verhaltensbedingte Einschränkungen angemessen berücksichtigt, ohne doppelt zu zählen.
Kein Pflegegrad
Keine bzw. geringe Beeinträchtigung
Hinweis: Dieser Rechner bietet eine vereinfachte Ersteinschätzung. Die tatsächliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist deutlich differenzierter und umfasst 64 Einzelkriterien. Das Ergebnis dieses Rechners ersetzt keine offizielle Begutachtung und stellt keinen Rechtsanspruch dar.
NBA-Verfahren
Die Grundlage jeder Pflegegrad-Einstufung ist das Neue Begutachtungsassessment, kurz NBA. Dieses standardisierte Prüfverfahren wird vom Medizinischen Dienst (MD, ehemals MDK) bei gesetzlich Versicherten bzw. von Medicproof bei privat Versicherten durchgeführt.
Das NBA untersucht sechs Lebensbereiche – sogenannte Module – und vergibt für jeden Bereich Punkte. Diese Punkte werden anschließend unterschiedlich gewichtet und zu einer Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100 zusammengerechnet. Aus dieser Gesamtpunktzahl ergibt sich dann der Pflegegrad.
Entscheidend ist dabei nicht, welche Diagnose vorliegt oder warum jemand eingeschränkt ist, sondern ausschließlich, wie selbstständig die Person in ihrem Alltag ist. Ein Mensch mit Demenz, der körperlich noch fit ist, kann daher denselben Pflegegrad erhalten wie jemand mit schweren körperlichen Einschränkungen – wenn beide gleichermaßen auf Hilfe angewiesen sind.
Neben den sechs bewertungsrelevanten Modulen gibt es noch zwei Zusatzmodule (Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten und Modul 8: Haushaltsführung), die ausschließlich der Pflegeplanung dienen und nicht in die Berechnung des Pflegegrads einfließen.
Module im Detail
Mobilität (10 %)
In diesem Modul wird die körperliche Beweglichkeit bewertet. Der Gutachter prüft, ob die pflegebedürftige Person sich selbstständig fortbewegen kann – im Bett, innerhalb der Wohnung und beim Treppensteigen. Bewertet werden fünf Kriterien:
- Positionswechsel im Bett (z. B. vom Liegen zum Sitzen)
- Halten einer stabilen Sitzposition
- Umsetzen (z. B. vom Bett in den Rollstuhl)
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
- Treppensteigen
Für jedes Kriterium wird auf einer Skala von „selbstständig" (0 Punkte) bis „unselbstständig" (3 Punkte) bewertet. Die maximale Rohpunktzahl beträgt 15.
Kognition & Kommunikation (15 %)
Hier geht es um geistige Fähigkeiten: Kann die Person Orte und Personen erkennen? Versteht sie Sachverhalte und kann Risiken einschätzen? Ist sie in der Lage, Gespräche zu führen und Entscheidungen zu treffen? Dieses Modul ist besonders relevant für Menschen mit Demenz, kognitiven Einschränkungen nach Schlaganfall oder geistigen Behinderungen. Elf Kriterien werden bewertet, darunter:
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
- Örtliche und zeitliche Orientierung
- Erinnern an wesentliche Ereignisse
- Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
- Treffen von Entscheidungen im Alltag
- Verstehen von Sachverhalten und Informationen
- Erkennen von Risiken und Gefahren
- Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
- Verstehen von Aufforderungen
- Beteiligen an einem Gespräch
Wichtige Sonderregel bei Modul 2 und 3: Von den Modulen 2 und 3 zählt nur dasjenige mit der höheren gewichteten Punktzahl. Beide werden nicht addiert. So wird sichergestellt, dass sowohl kognitive als auch verhaltensbedingte Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden, ohne doppelt zu zählen.
Verhalten & Psyche (15 %)
In Modul 3 wird bewertet, ob Verhaltensauffälligkeiten oder psychische Symptome auftreten, die regelmäßig personelle Unterstützung erforderlich machen. Dazu gehören unter anderem motorische Unruhe (z. B. Weglauftendenzen), nächtliche Unruhe, Aggressivität, Ängste, Wahnvorstellungen, depressive Verstimmungen oder sozial inadäquates Verhalten. Maßgeblich ist die Häufigkeit des Auftretens in den vergangenen Wochen und Monaten. Dreizehn Kriterien werden geprüft.
Selbstversorgung (40 %)
Dies ist das gewichtigste Modul und macht allein 40 % des Gesamtergebnisses aus. Es umfasst alle grundlegenden Verrichtungen der körperlichen Selbstversorgung:
- Waschen des vorderen Oberkörpers, Intimbereich, Kopf, Duschen/Baden
- An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers
- Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
- Essen (dreifach gewichtet!)
- Trinken (doppelt gewichtet!)
- Benutzen einer Toilette (doppelt gewichtet!)
- Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz / Umgang mit Katheter
- Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz / Umgang mit Stoma
Die maximale Rohpunktzahl beträgt hier 40 Punkte. Durch die Mehrfachgewichtung bestimmter Kriterien (Essen, Trinken, Toilette) wird die existenzielle Bedeutung dieser Fähigkeiten besonders berücksichtigt.
Therapie & Krankheit (20 %)
Dieses Modul erfasst, wie viel Unterstützung die Person bei medizinisch-therapeutischen Maßnahmen benötigt. Anders als bei den anderen Modulen wird hier nicht die Selbstständigkeit bewertet, sondern die Häufigkeit der benötigten Hilfe. Berücksichtigt werden unter anderem:
- Medikamenteneinnahme
- Injektionen (z. B. Insulin)
- Verbandswechsel und Wundversorgung
- Blutzuckermessung, Blutdruckmessung
- Arztbesuche (Häufigkeit pro Monat)
- Therapien (Physio, Ergo, Logopädie)
- Umgang mit Hilfsmitteln (z. B. Prothesen, Hörgeräte)
Die Punkte richten sich danach, ob Hilfe täglich, mehrmals wöchentlich, wöchentlich oder monatlich benötigt wird. Insgesamt sind hier bis zu 15 Rohpunkte möglich.
Alltag & Kontakte (15 %)
Im letzten bewertungsrelevanten Modul wird geprüft, ob die Person ihren Tagesablauf selbstständig planen und gestalten kann, ob sie mit anderen Menschen interagiert und ob sie sich sinnvoll beschäftigen kann. Sechs Kriterien werden bewertet:
- Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
- Ruhen und Schlafen
- Sich beschäftigen
- Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
- Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
- Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Punktetabelle
Die folgende Tabelle zeigt, wie die Rohpunkte in gewichtete Punkte umgerechnet werden. Am Ende werden alle gewichteten Punkte addiert. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad.
| Modul | Gewichtung | Max. gewichtete Punkte |
|---|---|---|
| Mobilität | 10 % | 10 |
| Kognitive Fähigkeiten / Verhaltensweisen * | 15 % | 15 |
| Selbstversorgung | 40 % | 40 |
| Krankheits-/Therapiebewältigung | 20 % | 20 |
| Alltagsgestaltung & soziale Kontakte | 15 % | 15 |
| Gesamt | 100 % | 100 |
* Von Modul 2 und 3 fließt nur der jeweils höhere gewichtete Wert ein.
Pflegegrade & Punkte
| Gesamtpunkte | Pflegegrad | Beeinträchtigung |
|---|---|---|
| 0 – 12,4 | Kein Pflegegrad | Keine bzw. geringe Beeinträchtigung |
| 12,5 – 26,9 | Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung |
| 27 – 47,4 | Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung |
| 47,5 – 69,9 | Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung |
| 70 – 89,9 | Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung |
| 90 – 100 | Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen |
Sonderregelung Pflegegrad 5: Auch wenn die Punktzahl unter 90 liegt, kann Pflegegrad 5 festgestellt werden, wenn die Person ihre Greif-, Steh- und Gehfunktionen vollständig verloren hat und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung bestehen (§ 15 Abs. 4 SGB XI).
Leistungsübersicht
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten monatlichen und jährlichen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Werte entsprechen den aktuell geltenden, um 4,5 % erhöhten Beträgen.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld / Monat | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Sachleistungen / Monat | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages-/Nachtpflege / Monat | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Entlastungsbetrag / Monat | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel / Monat | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Entlastungsbudget (VHP + KZP) / Jahr | – | 3.539 € (flexibel nutzbar) | |||
| Wohnumfeldverbesserung / Maßnahme | bis 4.180 € | ||||
| Wohngruppenzuschlag / Monat | 224 € | ||||
Tipp – Leistungen kombinieren: Pflegegeld und Sachleistungen lassen sich über die Kombinationspflege (§ 38 SGB XI) miteinander verbinden. Tagespflege steht als separates Budget zur Verfügung und wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet. So können Sie Ihren Leistungsanspruch deutlich maximieren.
Antrag stellen
Der Weg zum Pflegegrad beginnt mit einem formlosen Antrag bei der Pflegekasse, die bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Der Antrag kann vom Pflegebedürftigen selbst, von Angehörigen oder von einer bevollmächtigten Person gestellt werden – telefonisch, schriftlich oder online. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, beginnt die Frist: Die Kasse hat grundsätzlich 25 Arbeitstage Zeit, den Bescheid zu erteilen.
Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung. Der Gutachter vereinbart einen Termin und kommt in der Regel persönlich in die häusliche Umgebung der pflegebedürftigen Person. Bei Folgeanträgen oder Höherstufungsanträgen kann die Begutachtung unter Umständen auch telefonisch oder per Video erfolgen.
Ihr Fahrplan zum Pflegegrad
Antrag stellen
Formlos bei der Pflegekasse – telefonisch, per Brief, online oder über einen Pflegestützpunkt.
Unterlagen sammeln
Arztberichte, Medikamentenpläne, Pflegetagebuch vorbereiten.
Begutachtungstermin
Der MD meldet sich und vereinbart den Hausbesuch.
Begutachtung
Der Gutachter prüft die 6 Module vor Ort (ca. 60–90 Minuten).
Gutachten
Der MD erstellt das Gutachten mit Pflegegrad-Empfehlung.
Bescheid
Die Pflegekasse erteilt den Bescheid (inklusive Gutachten als Anlage).
Ggf. Widerspruch
Bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad innerhalb eines Monats möglich.
MD-Begutachtung
Die Vorbereitung auf den Begutachtungstermin ist entscheidend für ein faires Ergebnis. Viele Menschen neigen dazu, beim Besuch des Gutachters ihre Einschränkungen herunterzuspielen – sei es aus Scham, Stolz oder weil sie an „guten Tagen" mehr können als üblich. Das führt leider häufig zu einer zu niedrigen Einstufung.
Mindestens zwei Wochen vor dem Termin dokumentieren, welche Hilfe im Alltag benötigt wird – auch nächtliche Hilfe und Erinnerungshilfen.
Den typischen Tag schildern, nicht den besten. Wenn die pflegebedürftige Person Hilfe braucht, aber verneint, das vorher besprechen.
Eine vertraute Person sollte beim Termin dabei sein. Angehörige haben oft einen realistischeren Blick auf den Hilfebedarf.
Arztbriefe, Medikamentenpläne, Therapieberichte, Krankenhausentlassungsberichte, Schwerbehindertenausweis etc.
Rollator, Pflegebett, Toilettenstuhl – alle verwendeten Hilfsmittel sollten beim Termin sichtbar sein.
Ängste, Unruhe, Orientierungslosigkeit oder Weglauftendenzen werden oft vergessen, fließen aber in Modul 2, 3 und 6 ein.
Häufiger Fehler: Viele Pflegebedürftige zeigen sich beim Gutachtertermin von ihrer „besten Seite" und versuchen, möglichst selbstständig zu wirken. Das ist menschlich verständlich, führt aber regelmäßig dazu, dass der Pflegegrad zu niedrig ausfällt. Seien Sie ehrlich – der Gutachter ist kein Prüfer, sondern soll den tatsächlichen Hilfebedarf feststellen.
Checkliste
Pflegetagebuch (mindestens 1–2 Wochen Dokumentation)
Dokumentieren Sie den täglichen Hilfebedarf – auch nächtliche Hilfe.
Aktuelle Arztbriefe und Befundberichte
Alle relevanten Diagnosen und Befunde zusammentragen.
Medikamentenplan (Medikation mit Dosierung und Häufigkeit)
Zeigt den medizinischen Betreuungsaufwand.
Krankenhausentlassungsberichte
Falls vorhanden – besonders relevant bei kürzlichen Aufenthalten.
Reha-Berichte
Falls vorhanden – dokumentieren funktionelle Einschränkungen.
Therapiepläne (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie)
Regelmäßige Therapien fließen in Modul 5 ein.
Schwerbehindertenausweis
Falls vorhanden – unterstützt die Dokumentation.
Vorhandene Hilfsmittel sichtbar bereitstellen
Rollator, Pflegebett, Toilettenstuhl etc. beim Termin zeigen.
Liste aller regelmäßigen Arzttermine
Mit Häufigkeit – relevant für Modul 5.
Vollmacht oder Betreuungsurkunde
Falls ein Bevollmächtigter den Termin begleitet.
Widerspruch
Rund ein Drittel aller Antragsteller ist mit dem Ergebnis der Pflegegrad-Einstufung unzufrieden. Wenn Sie der Meinung sind, dass der festgestellte Pflegegrad zu niedrig ist oder der Antrag abgelehnt wurde, haben Sie das Recht auf Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung des Bescheids.
Der Widerspruch muss schriftlich bei der Pflegekasse eingehen. Er muss zunächst nicht begründet werden – Sie können die Begründung auch nachreichen. Allerdings ist eine fundierte Begründung entscheidend für den Erfolg. Fordern Sie zunächst das vollständige Gutachten an und prüfen Sie es Punkt für Punkt:
- Sind alle Einschränkungen korrekt erfasst?
- Wurde der Hilfebedarf bei allen 6 Modulen vollständig bewertet?
- Stimmen die dokumentierten Befunde mit der Realität überein?
- Wurden nächtliche Hilfeleistungen berücksichtigt?
- Wurden kognitive Einschränkungen (Modul 2/3) ausreichend bewertet?
Häufig lohnt sich die Unterstützung durch einen unabhängigen Pflegesachverständigen, einen Pflegestützpunkt oder den Sozialverband VdK / SoVD, die kostenlose Beratung und Widerspruchsunterstützung anbieten. In vielen Fällen führt der Widerspruch zu einer erneuten Begutachtung – oft mit dem Ergebnis eines höheren Pflegegrads.
Kostenlose Hilfe beim Widerspruch: Pflegestützpunkte beraten kostenlos und unabhängig. Auch Sozialverbände wie der VdK oder SoVD unterstützen ihre Mitglieder beim Widerspruchsverfahren – einschließlich einer anschließenden Klage vor dem Sozialgericht, falls erforderlich.
Häufige Fragen
Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung, insbesondere §§ 14, 15, 18 SGB XI – gesetze-im-internet.de
- Bundesgesundheitsministerium (BMG) – Übersicht Leistungsbeträge – bundesgesundheitsministerium.de
- GKV-Spitzenverband – Gemeinsames Rundschreiben Leistungsrecht SGB XI – gkv-spitzenverband.de
- Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) – Begutachtungsrichtlinien (BRi) und Fachinformation zum NBA – md-bund.de
- AOK Gesundheitspartner – Gewichtung und Bestimmung des Pflegegrades – aok.de
- Verbraucherzentrale – Pflegeleistungen: Alle Änderungen im Überblick – verbraucherzentrale.de
- Diakonie Deutschland – Leistungen und Änderungen SGB XI – diakonie.de
