Auf einen Blick
Die Pflege eines Angehörigen ist selten schwarz-weiß. Oft reicht die reine Pflege durch Angehörige nicht aus, aber ein Vollzeit-Pflegedienst ist weder gewünscht noch finanzierbar. Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erlaubt es, professionelle Hilfe eines ambulanten Dienstes mit der privaten Pflege durch Verwandte zu verzahnen – ohne den Anspruch auf Pflegegeld zu verlieren. Dieser Ratgeber führt Sie durch die Berechnungsmethoden, die aktuellen Budgets und zeigt Strategien, wie Sie kein Budget verschenken.
Konzept der Kombipflege
Viele Versicherte gehen davon aus, dass die Beauftragung eines Pflegedienstes den Anspruch auf das Pflegegeld komplett löscht. Das ist falsch. Die Pflegeversicherung betrachtet beide Töpfe – die Pflegesachleistung (für den Dienst) und das Pflegegeld (für Sie) – als kommunizierende Röhren.
Die Grundregel: Jeder Euro, den Sie aus dem Topf der Sachleistung nicht verbrauchen, wandert prozentual in den Topf des Pflegegeldes und wird Ihnen überwiesen.
Das ermöglicht passgenaue Lösungen:
ⓘ Praxisbeispiel
Situation: Der Pflegedienst kommt nur für das mühsame Duschen und Anziehen am Morgen.
Konsequenz: Den Rest des Tages pflegen Sie selbst und erhalten dafür weiterhin einen Großteil des Pflegegeldes.
Kombileistungs-Rechner
Kombinationspflege-Rechner
Pflegegeld und Sachleistung kombinieren
Budgets & Beträge
Um die Kombinationsleistung zu planen, müssen Sie wissen, welche Maximalbeträge Ihnen zustehen. Diese Werte gelten seit den Erhöhungen durch die Pflegereform unverändert.
Monatspauschalen
| Pflegegrad | Topf 1: Pflegesachleistung | Topf 2: Pflegegeld |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 990 € |
Hinweis: Pflegegrad 1 ist von diesem System ausgenommen, da hier kein Pflegegeld gezahlt wird. Die Beträge sind im § 36 SGB XI (Sachleistung) und § 37 SGB XI (Pflegegeld) gesetzlich festgelegt und gelten einheitlich für alle Pflegekassen.
Abrechnungs-Logik
Die Berechnung folgt einer strengen, aber fairen Logik. Entscheidend sind nicht die absoluten Euro-Beträge, sondern die Prozentwerte.
Ablauf Monat für Monat
Rechnungseingang
Der Pflegedienst schickt seine Rechnung an die Pflegekasse.
Quoten-Ermittlung
Die Kasse prüft: „Wie viel Prozent des Sachleistungs-Budgets wurden verbraucht?"
Rest-Ermittlung
Die Kasse errechnet die Differenz zu 100 %.
Auszahlung
Dieser Rest-Prozentsatz wird auf Ihr Pflegegeld angewendet und überwiesen.
Merksatz: Je sparsamer Sie den Pflegedienst einsetzen, desto höher fällt Ihr Pflegegeld aus.
Rechenbeispiel
Betrachten wir die Situation von Frau Schneider (Pflegegrad 4). Sie benötigt Hilfe beim Transfer aus dem Bett und bei der morgendlichen Hygiene.
Ausgangslage
Ihr Budget für den Dienst (Sachleistung): 1.859 €
Ihr theoretisches Pflegegeld: 800 €
Rechnung des Dienstes
Der Pflegedienst stellt am Monatsende 929,50 € in Rechnung.
Nutzung berechnen
929,50 € von 1.859 € entsprechen exakt 50 %.
Pflegegeld-Anspruch ermitteln
Da 50 % des Sach-Topfes verbraucht sind, stehen Frau Schneider noch 50 % des Geld-Topfes zu.
Ergebnis
50 % von 800 € = 400 € Auszahlung
Frau Schneider erhält Pflegeleistungen im Wert von 929,50 € und zusätzlich 400 € zur freien Verfügung. Gesamtwert der Förderung: 1.329,50 €. Hätte sie nur das Pflegegeld gewählt, hätte sie lediglich 800 € erhalten.
Umwandlungsanspruch
Ein oft übersehener Paragraf (§ 45a SGB XI) bietet eine weitere Optimierungsmöglichkeit, den sogenannten Umwandlungsanspruch.
Wenn Sie das Budget für den Pflegedienst (Sachleistung) nicht ausschöpfen, können Sie bis zu 40 % dieses Betrags für andere anerkannte Hilfen nutzen – ohne dass ein Pflegedienst involviert ist.
Wofür nutzbar?
- • Betreuungsgruppen
- • Alltagsbegleiter
- • Nachbarschaftshilfe
- • Haushaltshilfen (nach Landesrecht)
ⓘ Rechenbeispiel PG 3
40 % von 1.497 € = 598,80 €. Diesen Betrag könnten Sie monatlich für eine Haushaltshilfe nutzen. Der verbrauchte Anteil mindert Ihr Pflegegeld, aber Sie erhalten wertvolle praktische Hilfe, die privat teurer wäre.
Der Clou: Diese Kosten werden gegen das Sachleistungsbudget gerechnet. Sie nutzen also Budget, das sonst verfallen würde, für handfeste Alltagshilfe.
Rahmenbedingungen
Damit die Kombinationsleistung reibungslos funktioniert, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Die Bindungswirkung
Wenn Sie den Antrag stellen, legen Sie sich im Grundsatz für sechs Monate fest. Das bedeutet aber nicht, dass die Beträge starr sind. Schwankt die Rechnung des Pflegedienstes, schwankt auch Ihr Pflegegeld. Die „Bindung" bezieht sich eher darauf, dass Sie nicht wöchentlich zwischen „nur Geld" und „nur Sachleistung" wechseln sollen. Bei gravierenden Änderungen (z. B. Krankenhausaufenthalt, Verschlechterung) ist eine Anpassung sofort möglich.
Das Risiko der Überschreitung
Vorsicht: Kalkulieren Sie das Budget sorgfältig. Wenn der Pflegedienst mehr kostet als das Sachleistungsbudget hergibt, passiert Folgendes:
- • Das Pflegegeld entfällt komplett (0 €).
- • Den Differenzbetrag müssen Sie privat zuzahlen.
Beispiel: Bei PG 4 eine Rechnung von 2.000 € bedeutet: kein Pflegegeld und ca. 141 € private Zuzahlung.
Tagespflege
Verwechseln Sie den ambulanten Pflegedienst nicht mit der Tagespflege (teilstationär). Der Aufenthalt in einer Tagespflegeeinrichtung hat ein eigenes, separates Budget. Er mindert weder Ihre Sachleistung noch Ihr Pflegegeld.
In der Praxis: Sie können morgens den Pflegedienst nutzen, tagsüber in die Tagespflege gehen und abends Pflegegeld erhalten – drei Leistungen parallel, ohne Anrechnung.
Checkliste
Angebote prüfen
Lassen Sie sich vom Pflegedienst einen Kostenvoranschlag geben. Bitten Sie darum, die Kosten in Prozent des Sachleistungsbudgets auszuweisen.
Antrag stellen
Melden Sie der Pflegekasse formlos oder per Formular: „Ich wähle ab sofort die Kombinationsleistung."
Vertrag anpassen
Stellen Sie sicher, dass der Pflegedienstvertrag genau die Leistungen umfasst, die Sie benötigen – um das Budget nicht ungewollt zu sprengen.
Kontrolle
Prüfen Sie die monatliche Abrechnung der Pflegekasse. Stimmt der ausgezahlte Pflegegeldbetrag mit der Rechnung des Dienstes überein?
Häufige Fragen
Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – § 38 Kombinationsleistung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – § 36 Pflegesachleistung
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – § 37 Pflegegeld
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag (Umwandlungsanspruch)
- Aktuelle Vergütungstabellen und Pflegegrade gemäß Bundesgesundheitsministerium und Pflegekassen-Veröffentlichungen
- Informationen der Verbraucherzentrale NRW zur Abrechnung von Pflegesachleistungen
