Auf einen Blick
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 % des Bruttoeinkommens. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 4,2 % (+0,6 % Zuschlag). Ab dem 2. Kind unter 25 gibt es Abschläge von je 0,25 % (max. 1,0 %). Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen paritätisch – außer in Sachsen, wo der AN 0,5 % mehr trägt.
Beitragssätze
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 % des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag paritätisch (je 1,8 %). Den Kinderlosenzuschlag und die Kinderabschläge trägt allein der Arbeitnehmer.
Beitragssatz
3,6 %
aktuell gültig, unverändert
Kinderlose ab 23 J.
4,2 %
+ 0,6 % Zuschlag
BBG monatlich
5.812 €
Beitragsbemessungsgrenze
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Gehalt, Rente oder Versorgungsbezüge
Haben Sie (jemals) ein Kind gehabt?
Dein monatlicher Pflegebeitrag (Arbeitnehmeranteil)
62,00 €
Beitragssatz 1,55 % auf 4.000,00 € | Jahresbeitrag: 744,00 €
Kinderabschlag: −0,25 % (1 Kind unter 25 ab dem 2. Kind) → du sparst 10,00 €/Monat
Hinweis: Berechnung nach aktuellen Beitragssätzen. Der tatsächliche Beitrag kann durch kassenindividuelle Regelungen abweichen. Bei privat Pflegeversicherten gelten andere Tarife. Keine Rechtsberatung.
Zuschlag & Abschläge
Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts richtet sich der Beitragssatz nach der Kinderzahl. Die Abschläge gelten nur für den Arbeitnehmeranteil.
| Kinderzahl | Gesamt | AN-Anteil | AG-Anteil |
|---|---|---|---|
| Kinderlos (ab 23 J.) | 4,20 % | 2,40 % | 1,80 % |
| 1 Kind | 3,60 % | 1,80 % | 1,80 % |
| 2 Kinder* | 3,35 % | 1,55 % | 1,80 % |
| 3 Kinder* | 3,10 % | 1,30 % | 1,80 % |
| 4 Kinder* | 2,85 % | 1,05 % | 1,80 % |
| 5+ Kinder* | 2,60 % | 0,80 % | 1,80 % |
* Abschlag nur für Kinder unter 25 Jahren (ab dem 2. Kind). Abschlag: −0,25 % pro Kind (2.–5. Kind). Max. Abschlag: 1,0 % (bei 5+ Kindern unter 25).
Personengruppen
| Gruppe | Beitragsbasis | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Angestellte | Bruttolohn (bis BBG) | AG: 1,8 % / AN: 1,8 %* (*plus/minus Kinder-Zu-/Abschläge) |
| Selbständige (GKV) | Einkommen (bis BBG) | Voller Beitrag allein, mind. aus Mindestbemessungsgrundlage |
| Rentner | Rente + Versorgungsbezüge | Rentenversicherung zahlt AG-Anteil (1,8 %) |
| Studenten | BAföG-Bedarfssatz | Pauschalbeitrag ca. 27 €/Monat (kinderlos: ca. 31 €) |
| Freiwillig Versicherte | Gesamteinkommen (bis BBG) | AG zahlt max. 104,63 € Zuschuss |
| Privat Versicherte | Risikotarif | Eigene Tarifstruktur (keine %-Berechnung). AG-Zuschuss bis 104,63 € |
Sonderregel Sachsen
In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten. Als Ausgleich zahlen Arbeitnehmer in Sachsen 0,5 Prozentpunkte mehr als ihr Arbeitgeber:
| Alle Länder (außer Sachsen) | Sachsen | |
|---|---|---|
| Arbeitgeberanteil | 1,80 % | 1,30 % |
| AN-Anteil (1 Kind) | 1,80 % | 2,30 % |
| AN-Anteil (kinderlos) | 2,40 % | 2,90 % |
| Gesamt (1 Kind) | 3,60 % | 3,60 % |
| Gesamt (kinderlos) | 4,20 % | 4,20 % |
Der Gesamtbeitragssatz ist in allen Bundesländern gleich – nur die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheidet sich. Die Sachsen-Regel betrifft daher nur das Nettoeinkommen, nicht die Arbeitgeber-Gesamtkosten.
Beitragsentwicklung
| Zeitraum | Beitragssatz | Kinderlose | BBG (mtl.) | Anlass |
|---|---|---|---|---|
| Bis Ende der letzten Dekade | 2,35 % | 2,60 % | 4.125 € | PSG I (+0,3 %) |
| Danach | 2,55 % | 2,80 % | 4.350 € | PSG II (+0,2 %) |
| Folgeperiode | 3,05 % | 3,30 % | 4.837 € | PpSG (+0,5 %) |
| PUEG-Einführung (ab Juli) | 3,40 % | 4,00 % | 4.987 € | PUEG (+0,35 %, Kinderabschläge) |
| PUEG Stufe 2 | 3,60 % | 4,20 % | 5.512 € | PUEG Stufe 2 (+0,2 %) |
| Aktuell | 3,60 % | 4,20 % | 5.812 € | Unverändert (BBG steigt) |
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Häufige Fragen
Berücksichtigt werden leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder – bei beiden Elternteilen. Die Kinder müssen unter 25 Jahre alt sein. Es ist nicht relevant, ob sie im Haushalt leben oder Kindergeld bezogen wird. Verstirbt ein Kind vor dem 25. Geburtstag, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 geworden wäre.
Nein. Die Elterneigenschaft befreit dich lebenslang vom Kinderlosenzuschlag (0,6 %). Allerdings erhältst du keinen Abschlag, da das Kind über 25 ist. Dein Beitragssatz ist der Standardsatz von 3,6 %.
Der Nachweis läuft über das digitale Austauschverfahren (DaBPV). Der Arbeitgeber ruft die Daten automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Für Stief- und Pflegekinder, die steuerlich nicht erfasst sind, musst du den Nachweis weiterhin selbst erbringen (Geburtsurkunde, Pflegekindanordnung etc.).
Selbständige in der GKV zahlen den vollen Beitrag allein (kein Arbeitgeberanteil). Die Bemessungsgrundlage ist das Gesamteinkommen (max. BBG). Es gibt eine Mindestbemessungsgrundlage (ca. 1.178,33 €). Der Höchstbeitrag für Selbständige mit Kindern liegt bei ca. 209,25 €/Monat Pflegeversicherung (3,6 % × 5.812,50 €).
Aktuell ist keine Erhöhung des Beitragssatzes geplant. Die Bundesregierung hat jedoch ein Darlehen von 3,2 Milliarden € an die Pflegeversicherung vergeben, um den Satz stabil zu halten. Viele Experten rechnen daher mit einer Erhöhung auf 4,0–4,2 %, wenn die Darlehen zurückgezahlt werden müssen.
Privat Pflegeversicherte zahlen keinen prozentualen Beitrag, sondern einen risikobezogenen Tarif. Der Beitrag ist gesetzlich gedeckelt auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (ca. 209,25 €/Monat). Der Arbeitgeber gewährt einen Zuschuss von max. 104,63 €/Monat.
