Pflegeversicherung: Was kostet sie wirklich?

Beitragssatz 3,6 %, Kinderlosenzuschlag, Kinderabschläge, Sachsen-Sonderregel – berechne deinen persönlichen Pflegebeitrag in 30 Sekunden.

ca. 10 Min. Lesezeit Stand: 2026
Versicherungskarte und Taschenrechner auf einem Schreibtisch
Bild: KI generiert

Auf einen Blick

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 % des Bruttoeinkommens. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 4,2 % (+0,6 % Zuschlag). Ab dem 2. Kind unter 25 gibt es Abschläge von je 0,25 % (max. 1,0 %). Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen paritätisch – außer in Sachsen, wo der AN 0,5 % mehr trägt.

Beitragssätze

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 % des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag paritätisch (je 1,8 %). Den Kinderlosenzuschlag und die Kinderabschläge trägt allein der Arbeitnehmer.

Beitragssatz

3,6 %

aktuell gültig, unverändert

Kinderlose ab 23 J.

4,2 %

+ 0,6 % Zuschlag

BBG monatlich

5.812 €

Beitragsbemessungsgrenze

Pflegebeitrag-Rechner

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Berechne deinen monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag – mit allen Zu- und Abschlägen.

Gehalt, Rente oder Versorgungsbezüge

Haben Sie (jemals) ein Kind gehabt?

Dein monatlicher Pflegebeitrag (Arbeitnehmeranteil)

62,00 €

Beitragssatz 1,55 % auf 4.000,00 € | Jahresbeitrag: 744,00 €

Arbeitgeberanteil: 72,00 €
Gesamt: 134,00 €

Kinderabschlag: −0,25 % (1 Kind unter 25 ab dem 2. Kind) → du sparst 10,00 €/Monat

Hinweis: Berechnung nach aktuellen Beitragssätzen. Der tatsächliche Beitrag kann durch kassenindividuelle Regelungen abweichen. Bei privat Pflegeversicherten gelten andere Tarife. Keine Rechtsberatung.

Zuschlag & Abschläge

Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts richtet sich der Beitragssatz nach der Kinderzahl. Die Abschläge gelten nur für den Arbeitnehmeranteil.

KinderzahlGesamtAN-AnteilAG-Anteil
Kinderlos (ab 23 J.)4,20 %2,40 %1,80 %
1 Kind3,60 %1,80 %1,80 %
2 Kinder*3,35 %1,55 %1,80 %
3 Kinder*3,10 %1,30 %1,80 %
4 Kinder*2,85 %1,05 %1,80 %
5+ Kinder*2,60 %0,80 %1,80 %

* Abschlag nur für Kinder unter 25 Jahren (ab dem 2. Kind). Abschlag: −0,25 % pro Kind (2.–5. Kind). Max. Abschlag: 1,0 % (bei 5+ Kindern unter 25).

Wichtig: Elterneigenschaft bleibt lebenslang. Wer mindestens ein Kind hat (oder hatte), zahlt nie den Kinderlosenzuschlag – auch wenn alle Kinder über 25 sind. Die Abschläge (ab 2. Kind) entfallen jedoch, sobald das jeweilige Kind 25 wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Standardsatz von 3,6 %.

Personengruppen

GruppeBeitragsbasisBesonderheiten
AngestellteBruttolohn (bis BBG)AG: 1,8 % / AN: 1,8 %* (*plus/minus Kinder-Zu-/Abschläge)
Selbständige (GKV)Einkommen (bis BBG)Voller Beitrag allein, mind. aus Mindestbemessungsgrundlage
RentnerRente + VersorgungsbezügeRentenversicherung zahlt AG-Anteil (1,8 %)
StudentenBAföG-BedarfssatzPauschalbeitrag ca. 27 €/Monat (kinderlos: ca. 31 €)
Freiwillig VersicherteGesamteinkommen (bis BBG)AG zahlt max. 104,63 € Zuschuss
Privat VersicherteRisikotarifEigene Tarifstruktur (keine %-Berechnung). AG-Zuschuss bis 104,63 €

Sonderregel Sachsen

In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten. Als Ausgleich zahlen Arbeitnehmer in Sachsen 0,5 Prozentpunkte mehr als ihr Arbeitgeber:

Alle Länder (außer Sachsen)Sachsen
Arbeitgeberanteil1,80 %1,30 %
AN-Anteil (1 Kind)1,80 %2,30 %
AN-Anteil (kinderlos)2,40 %2,90 %
Gesamt (1 Kind)3,60 %3,60 %
Gesamt (kinderlos)4,20 %4,20 %

Der Gesamtbeitragssatz ist in allen Bundesländern gleich – nur die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheidet sich. Die Sachsen-Regel betrifft daher nur das Nettoeinkommen, nicht die Arbeitgeber-Gesamtkosten.

Beitragsentwicklung

ZeitraumBeitragssatzKinderloseBBG (mtl.)Anlass
Bis Ende der letzten Dekade2,35 %2,60 %4.125 €PSG I (+0,3 %)
Danach2,55 %2,80 %4.350 €PSG II (+0,2 %)
Folgeperiode3,05 %3,30 %4.837 €PpSG (+0,5 %)
PUEG-Einführung (ab Juli)3,40 %4,00 %4.987 €PUEG (+0,35 %, Kinderabschläge)
PUEG Stufe 23,60 %4,20 %5.512 €PUEG Stufe 2 (+0,2 %)
Aktuell3,60 %4,20 %5.812 €Unverändert (BBG steigt)
Gleicher Satz, höhere Beiträge: Obwohl der Beitragssatz unverändert bleibt, steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € auf 5.812,50 €/Monat. Wer über dieser Grenze verdient, zahlt monatlich bis zu 10,80 € mehr als im Vorjahr (3,6 % × 300 €).

Was die Pflegekasse mit deinen Beiträgen finanziert? In unserem Pflegegeld-Ratgeber erfährst du alles über die Leistungen – und wie du sie optimal nutzt.

Häufige Fragen

Berücksichtigt werden leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder – bei beiden Elternteilen. Die Kinder müssen unter 25 Jahre alt sein. Es ist nicht relevant, ob sie im Haushalt leben oder Kindergeld bezogen wird. Verstirbt ein Kind vor dem 25. Geburtstag, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 geworden wäre.

Nein. Die Elterneigenschaft befreit dich lebenslang vom Kinderlosenzuschlag (0,6 %). Allerdings erhältst du keinen Abschlag, da das Kind über 25 ist. Dein Beitragssatz ist der Standardsatz von 3,6 %.

Der Nachweis läuft über das digitale Austauschverfahren (DaBPV). Der Arbeitgeber ruft die Daten automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Für Stief- und Pflegekinder, die steuerlich nicht erfasst sind, musst du den Nachweis weiterhin selbst erbringen (Geburtsurkunde, Pflegekindanordnung etc.).

Selbständige in der GKV zahlen den vollen Beitrag allein (kein Arbeitgeberanteil). Die Bemessungsgrundlage ist das Gesamteinkommen (max. BBG). Es gibt eine Mindestbemessungsgrundlage (ca. 1.178,33 €). Der Höchstbeitrag für Selbständige mit Kindern liegt bei ca. 209,25 €/Monat Pflegeversicherung (3,6 % × 5.812,50 €).

Aktuell ist keine Erhöhung des Beitragssatzes geplant. Die Bundesregierung hat jedoch ein Darlehen von 3,2 Milliarden € an die Pflegeversicherung vergeben, um den Satz stabil zu halten. Viele Experten rechnen daher mit einer Erhöhung auf 4,0–4,2 %, wenn die Darlehen zurückgezahlt werden müssen.

Privat Pflegeversicherte zahlen keinen prozentualen Beitrag, sondern einen risikobezogenen Tarif. Der Beitrag ist gesetzlich gedeckelt auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (ca. 209,25 €/Monat). Der Arbeitgeber gewährt einen Zuschuss von max. 104,63 €/Monat.

Quellen