Auf einen Blick (Stand September 2026)
Der Pflegebeitrag beträgt 2026 3,6 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 4,2 % (plus 0,6 % Zuschlag). Ab dem zweiten Kind unter 25 gibt es Abschläge von je 0,25 %, maximal 1,0 %. In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr als der Arbeitgeber.
Wie hoch ist der Pflegebeitrag 2026?
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 unverändert 3,6 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich). Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen den Beitrag paritätisch, außer in Sachsen.
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 % des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag paritätisch (je 1,8 %). Den Kinderlosenzuschlag und die Kinderabschläge trägt allein der Arbeitnehmer.
Beitragssatz
3,6 %
Stand 2026, seit Jan. 2025
Kinderlose ab 23 J.
4,2 %
+ 0,6 % Zuschlag
BBG monatlich
5.812 €
Beitragsbemessungsgrenze
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Gehalt, Rente oder Versorgungsbezüge
Haben Sie (jemals) ein Kind gehabt?
Dein monatlicher Pflegebeitrag (Arbeitnehmeranteil)
62,00 €
Beitragssatz 1,55 % auf 4.000,00 € | Jahresbeitrag: 744,00 €
Kinderabschlag: −0,25 % (1 Kind unter 25 ab dem 2. Kind) → du sparst 10,00 €/Monat
Hinweis: Berechnung nach aktuellen Beitragssätzen. Der tatsächliche Beitrag kann durch kassenindividuelle Regelungen abweichen. Bei privat Pflegeversicherten gelten andere Tarife. Keine Rechtsberatung.
Was zahlen Kinderlose und Familien 2026?
Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 2026 einen Gesamtbeitragssatz von 4,2 % (Kinderlosenzuschlag 0,6 %). Eltern mit mindestens einem Kind unter 25 erhalten Abschläge: ab dem zweiten Kind sinkt der Arbeitnehmeranteil um je 0,25 %, maximal um 1,0 % bei fünf oder mehr Kindern.
Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022 richtet sich der Beitragssatz nach der Kinderzahl. Die Abschläge gelten nur für den Arbeitnehmeranteil.
| Kinderzahl | Gesamt | AN-Anteil | AG-Anteil |
|---|---|---|---|
| Kinderlos (ab 23 J.) | 4,20 % | 2,40 % | 1,80 % |
| 1 Kind | 3,60 % | 1,80 % | 1,80 % |
| 2 Kinder* | 3,35 % | 1,55 % | 1,80 % |
| 3 Kinder* | 3,10 % | 1,30 % | 1,80 % |
| 4 Kinder* | 2,85 % | 1,05 % | 1,80 % |
| 5+ Kinder* | 2,60 % | 0,80 % | 1,80 % |
* Abschlag nur für Kinder unter 25 Jahren (ab dem 2. Kind). Abschlag: −0,25 % pro Kind (2.–5. Kind). Max. Abschlag: 1,0 % (bei 5+ Kindern unter 25).
Wie viel zahlen Selbständige, Rentner und Studenten?
Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den vollen Pflegebeitrag allein, ohne Arbeitgeberanteil. Basis ist das Gesamteinkommen bis zur BBG, mindestens jedoch 1.318,33 Euro monatlich (Mindestbemessungsgrundlage 2026). Rentner teilen den Beitrag mit der Rentenversicherung. Eigenanteile bei Heimunterbringung hängen vom Pflegegrad ab und sind in der Pflegeheimkosten-Übersicht aufgeführt.
| Gruppe | Beitragsbasis | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Angestellte | Bruttolohn (bis BBG) | AG: 1,8 % / AN: 1,8 %* (*plus/minus Kinder-Zu-/Abschläge) |
| Selbständige (GKV) | Einkommen (bis BBG) | Voller Beitrag allein, mind. aus Mindestbemessungsgrundlage |
| Rentner | Rente + Versorgungsbezüge | Rentenversicherung zahlt AG-Anteil (1,8 %) |
| Studenten | BAföG-Bedarfssatz | Pauschalbeitrag ca. 27 €/Monat (kinderlos: ca. 31 €) |
| Freiwillig Versicherte | Gesamteinkommen (bis BBG) | AG zahlt max. 104,63 € Zuschuss |
| Privat Versicherte | Risikotarif | Eigene Tarifstruktur (keine %-Berechnung). AG-Zuschuss bis 104,63 € |
Warum zahlen Arbeitnehmer in Sachsen mehr?
Sachsen behielt 1995 den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag, während die übrigen Bundesländer ihn abschafften. Als Ausgleich für den zusätzlichen arbeitsfreien Tag tragen sächsische Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr als ihr Arbeitgeber. Der Gesamtbeitragssatz bleibt bundesweit gleich bei 3,6 %.
In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten. Als Ausgleich zahlen Arbeitnehmer in Sachsen 0,5 Prozentpunkte mehr als ihr Arbeitgeber (Stand 2026):
| Alle Länder (außer Sachsen) | Sachsen | |
|---|---|---|
| Arbeitgeberanteil | 1,80 % | 1,30 % |
| AN-Anteil (1 Kind) | 1,80 % | 2,30 % |
| AN-Anteil (kinderlos) | 2,40 % | 2,90 % |
| Gesamt (1 Kind) | 3,60 % | 3,60 % |
| Gesamt (kinderlos) | 4,20 % | 4,20 % |
Der Gesamtbeitragssatz ist in allen Bundesländern gleich – nur die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheidet sich. Die Sachsen-Regel betrifft daher nur das Nettoeinkommen, nicht die Arbeitgeber-Gesamtkosten.
Wie hat sich der Pflegebeitrag seit 2015 entwickelt?
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung stieg seit 2015 von 2,35 % auf heute 3,60 %. Die Erhöhungen kamen durch das Pflegestärkungsgesetz I (2015), PSG II (2017), PpSG (2019), das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG, ab Juli 2023) und eine Verordnung der Bundesregierung zum Januar 2025. Seit Januar 2025 liegt der Satz unverändert bei 3,60 %.
| Zeitraum | Beitragssatz | Kinderlose | BBG (mtl.) | Anlass |
|---|---|---|---|---|
| ab 01.01.2015 | 2,35 % | 2,60 % | 4.125 Euro | PSG I - Pflegestarkungsgesetz I (+0,3 %) |
| ab 01.01.2017 | 2,55 % | 2,80 % | 4.350 Euro | PSG II - Pflegestarkungsgesetz II (+0,2 %) |
| ab 01.01.2019 | 3,05 % | 3,30 % | 4.537 Euro | PpSG - Pflegepersonal-Starkungsgesetz (+0,5 %) |
| ab 01.07.2023 | 3,40 % | 4,00 % | 4.987 Euro | PUEG Phase 1 (+0,35 %, Kinderabschlage eingefuhrt) |
| ab 01.01.2025 | 3,60 % | 4,20 % | 5.512 Euro | Beitragssatzverordnung PBAV 2025 (+0,2 %) |
| ab 01.01.2026 | 3,60 % | 4,20 % | 5.812 Euro | Satz unverändert, BBG gestiegen |
Was die Pflegekasse mit deinen Beiträgen finanziert? In unserem Pflegegeld-Ratgeber erfährst du alles über die Leistungen – und wie du sie optimal nutzt.
Häufige Fragen
Als Kinder unter 25 berücksichtigt die Pflegeversicherung leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder bei beiden Elternteilen. Die Kinder müssen unter 25 Jahre alt sein. Es spielt keine Rolle, ob sie im Haushalt leben oder Kindergeld bezogen wird. Verstirbt ein Kind vor dem 25. Geburtstag, bleibt der Abschlag erhalten, bis das Kind 25 geworden wäre.
Nein. Die Elterneigenschaft befreit dich lebenslang vom Kinderlosenzuschlag (0,6 %). Allerdings erhältst du keinen Abschlag, da das Kind über 25 ist. Dein Beitragssatz ist der Standardsatz von 3,6 %.
Den Kindernachweis führst du über das digitale Austauschverfahren (DaBPV). Der Arbeitgeber ruft die Daten automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Für Stief- und Pflegekinder, die steuerlich nicht erfasst sind, musst du den Nachweis weiterhin selbst erbringen - Geburtsurkunde oder Pflegekindanordnung genügen.
Selbständige in der GKV zahlen den vollen Pflegebeitrag allein, ohne Arbeitgeberanteil. Die Bemessungsgrundlage ist das Gesamteinkommen bis zur BBG. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 2026 monatlich 1.318,33 Euro. Der Höchstbeitrag für Selbständige mit Kindern liegt damit bei 209,25 Euro pro Monat (3,6 % von 5.812,50 Euro).
Nein, für 2026 ist keine Erhöhung des Pflegebeitragssatzes geplant. Der Bund hat ein Darlehen von 3,2 Milliarden Euro an die Pflegeversicherung vergeben, damit der Satz stabil bleibt. Ab 2027 rechnen Experten mit einer Erhöhung, wenn die Darlehen aufgebraucht sind. Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, Referentenentwurf Juni 2026) soll die Finanzierung langfristig regeln.
Privat Pflegeversicherte zahlen keinen prozentualen Beitrag, sondern einen risikobezogenen Tarif. Der Beitrag ist gesetzlich gedeckelt auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (209,25 Euro pro Monat, Stand 2026). Der Arbeitgeber gewährt einen Zuschuss von maximal 104,63 Euro pro Monat.
Arbeitnehmer in Sachsen zahlen 2026 bei einem Kind einen AN-Anteil von 2,30 % und kinderlos von 2,90 %. Der Arbeitgeber trägt in Sachsen nur 1,30 % statt der bundesweit üblichen 1,80 %. Der Gesamtbeitragssatz bleibt gleich bei 3,60 % mit Kind bzw. 4,20 % kinderlos.
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG, Referentenentwurf vom 5. Juni 2026) soll die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung langfristig sichern. Ohne Reform entsteht ab 2027 eine Finanzierungslücke von etwa 0,3 Beitragssatzpunkten, wenn die Bundesdarlehen von 3,2 Milliarden Euro aufgebraucht sind. Eine Beitragssatzerhöhung gilt dann als wahrscheinlich.
