Pflegeversicherung: Was kostet sie wirklich?

Beitragssatz 3,6 %, Kinderlosenzuschlag, Kinderabschläge, Sachsen-Sonderregel – berechne deinen persönlichen Pflegebeitrag in 30 Sekunden.

ca. 10 Min. Lesezeit Stand: 2026
Versicherungskarte und Taschenrechner auf einem Schreibtisch
Bild: KI generiert

Auf einen Blick

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 % des Bruttoeinkommens. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 4,2 % (+0,6 % Zuschlag). Ab dem 2. Kind unter 25 gibt es Abschläge von je 0,25 % (max. 1,0 %). Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen paritätisch – außer in Sachsen, wo der AN 0,5 % mehr trägt.

Beitragssätze

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 3,6 % des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag paritätisch (je 1,8 %). Den Kinderlosenzuschlag und die Kinderabschläge trägt allein der Arbeitnehmer.

Beitragssatz

3,6 %

aktuell gültig, unverändert

Kinderlose ab 23 J.

4,2 %

+ 0,6 % Zuschlag

BBG monatlich

5.812 €

Beitragsbemessungsgrenze

Pflegebeitrag-Rechner

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Berechne deinen monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag – mit allen Zu- und Abschlägen.

Gehalt, Rente oder Versorgungsbezüge

Haben Sie (jemals) ein Kind gehabt?

Dein monatlicher Pflegebeitrag (Arbeitnehmeranteil)

62,00 €

Beitragssatz 1,55 % auf 4.000,00 € | Jahresbeitrag: 744,00 €

Arbeitgeberanteil: 72,00 €
Gesamt: 134,00 €

Kinderabschlag: −0,25 % (1 Kind unter 25 ab dem 2. Kind) → du sparst 10,00 €/Monat

Hinweis: Berechnung nach aktuellen Beitragssätzen. Der tatsächliche Beitrag kann durch kassenindividuelle Regelungen abweichen. Bei privat Pflegeversicherten gelten andere Tarife. Keine Rechtsberatung.

Zuschlag & Abschläge

Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts richtet sich der Beitragssatz nach der Kinderzahl. Die Abschläge gelten nur für den Arbeitnehmeranteil.

KinderzahlGesamtAN-AnteilAG-Anteil
Kinderlos (ab 23 J.)4,20 %2,40 %1,80 %
1 Kind3,60 %1,80 %1,80 %
2 Kinder*3,35 %1,55 %1,80 %
3 Kinder*3,10 %1,30 %1,80 %
4 Kinder*2,85 %1,05 %1,80 %
5+ Kinder*2,60 %0,80 %1,80 %

* Abschlag nur für Kinder unter 25 Jahren (ab dem 2. Kind). Abschlag: −0,25 % pro Kind (2.–5. Kind). Max. Abschlag: 1,0 % (bei 5+ Kindern unter 25).

Wichtig: Elterneigenschaft bleibt lebenslang. Wer mindestens ein Kind hat (oder hatte), zahlt nie den Kinderlosenzuschlag – auch wenn alle Kinder über 25 sind. Die Abschläge (ab 2. Kind) entfallen jedoch, sobald das jeweilige Kind 25 wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Standardsatz von 3,6 %.

Personengruppen

GruppeBeitragsbasisBesonderheiten
AngestellteBruttolohn (bis BBG)AG: 1,8 % / AN: 1,8 %* (*plus/minus Kinder-Zu-/Abschläge)
Selbständige (GKV)Einkommen (bis BBG)Voller Beitrag allein, mind. aus Mindestbemessungsgrundlage
RentnerRente + VersorgungsbezügeRentenversicherung zahlt AG-Anteil (1,8 %)
StudentenBAföG-BedarfssatzPauschalbeitrag ca. 27 €/Monat (kinderlos: ca. 31 €)
Freiwillig VersicherteGesamteinkommen (bis BBG)AG zahlt max. 104,63 € Zuschuss
Privat VersicherteRisikotarifEigene Tarifstruktur (keine %-Berechnung). AG-Zuschuss bis 104,63 €

Sonderregel Sachsen

In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten. Als Ausgleich zahlen Arbeitnehmer in Sachsen 0,5 Prozentpunkte mehr als ihr Arbeitgeber:

Alle Länder (außer Sachsen)Sachsen
Arbeitgeberanteil1,80 %1,30 %
AN-Anteil (1 Kind)1,80 %2,30 %
AN-Anteil (kinderlos)2,40 %2,90 %
Gesamt (1 Kind)3,60 %3,60 %
Gesamt (kinderlos)4,20 %4,20 %

Der Gesamtbeitragssatz ist in allen Bundesländern gleich – nur die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterscheidet sich. Die Sachsen-Regel betrifft daher nur das Nettoeinkommen, nicht die Arbeitgeber-Gesamtkosten.

Beitragsentwicklung

ZeitraumBeitragssatzKinderloseBBG (mtl.)Anlass
Bis Ende der letzten Dekade2,35 %2,60 %4.125 €PSG I (+0,3 %)
Danach2,55 %2,80 %4.350 €PSG II (+0,2 %)
Folgeperiode3,05 %3,30 %4.837 €PpSG (+0,5 %)
PUEG-Einführung (ab Juli)3,40 %4,00 %4.987 €PUEG (+0,35 %, Kinderabschläge)
PUEG Stufe 23,60 %4,20 %5.512 €PUEG Stufe 2 (+0,2 %)
Aktuell3,60 %4,20 %5.812 €Unverändert (BBG steigt)
Gleicher Satz, höhere Beiträge: Obwohl der Beitragssatz unverändert bleibt, steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € auf 5.812,50 €/Monat. Wer über dieser Grenze verdient, zahlt monatlich bis zu 10,80 € mehr als im Vorjahr (3,6 % × 300 €).

Was die Pflegekasse mit deinen Beiträgen finanziert? In unserem Pflegegeld-Ratgeber erfährst du alles über die Leistungen – und wie du sie optimal nutzt.

Häufige Fragen

Quellen