Auf einen Blick
Die Hilfe zur Pflege (§§ 61–66 SGB XII) ist das letzte Sicherheitsnetz im Pflegesystem. Wenn Pflegekasse, Einkommen und Vermögen nicht reichen, übernimmt das Sozialamt die verbleibenden Kosten – ohne feste Obergrenze. Voraussetzung: finanzielle Bedürftigkeit. Das Schonvermögen beträgt 10.000 € pro Person. Kinder werden erst ab 100.000 € Jahresbrutto zum Unterhalt herangezogen.
Was ist die Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege (§§ 61–66 SGB XII) ist eine Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflegekosten nicht selbst tragen können. Sie bildet das letzte Sicherheitsnetz im deutschen Pflegesystem: Erst wenn Pflegeversicherung, eigenes Einkommen, Vermögen und Unterhaltspflichten ausgeschöpft sind, übernimmt das Sozialamt die verbleibenden Kosten.
Der entscheidende Unterschied zur Pflegeversicherung: Die Pflegekasse zahlt gedeckelte Pauschalbeträge – egal, wie hoch die tatsächlichen Kosten sind. Das Sozialamt dagegen deckt den tatsächlichen Pflegebedarf ohne feste Obergrenze (Bedarfsdeckungsprinzip). Dafür prüft es vorher, ob der Pflegebedürftige und seine Angehörigen finanziell bedürftig sind.
Die häufigsten Situationen, in denen das Sozialamt einspringt
- •Pflegeheim: Der Eigenanteil (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) liegt im Durchschnitt bei ca. 2.500–3.500 €/Monat und übersteigt die Rente.
- •Schwerstpflege zu Hause: Bei PG 4 oder 5 reichen die Leistungen der Pflegekasse oft nicht für den tatsächlichen Pflegebedarf.
- •Keine Pflegeversicherung: Wer nicht oder nicht lange genug pflegeversichert war, hat keinen Anspruch auf Pflegekassenleistungen.
Hilfe-zur-Pflege-Rechner
Schnellcheck: Hilfe zur Pflege
Prüfe in 60 Sekunden, ob das Sozialamt voraussichtlich deine Pflegekosten (mit-)übernimmt.
Rente, Pension, Mieteinnahmen, Zinsen etc.
Gesamt-Vermögen minus 10.000 € Schonvermögen
Heim: Eigenanteil ca. 2.500–3.500 €. Häuslich: tatsächliche Pflegekosten.
Pflegegeld, Sachleistung, Zuschüsse vom Heim
Pflegekasse vs. Sozialamt
| Merkmal | Pflegekasse (SGB XI) | Sozialamt (SGB XII) |
|---|---|---|
| Grundlage | Pflegeversicherung | Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) |
| Wer bekommt es? | Alle Versicherten mit Pflegegrad | Nur bei finanzieller Bedürftigkeit |
| Einkommensprüfung | Nein | Ja, inkl. Ehepartner |
| Leistungshöhe | Feste Höchstbeträge | Keine Obergrenze – tatsächlicher Bedarf |
| Antrag | Bei der Pflegekasse | Beim Sozialamt |
| Rangfolge | Vorrangig | Nachrangig zur Pflegekasse |
Wichtig: Beide Systeme ergänzen sich
Die Hilfe zur Pflege ersetzt nicht die Pflegeversicherung, sondern ergänzt sie. Das Sozialamt zahlt nur die Differenz zwischen den Leistungen der Pflegekasse und den tatsächlichen Kosten – vorausgesetzt, der Pflegebedürftige ist finanziell bedürftig.
Voraussetzungen
Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Pflegebedürftigkeit
Es muss ein Pflegegrad festgestellt sein (durch die Pflegekasse/MD) oder die Pflegebedürftigkeit wird vom Sozialamt gesondert geprüft. Alle Leistungen ab PG 2; bei PG 1 nur Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung und Entlastungsbetrag.
Finanzielle Bedürftigkeit
Das eigene Einkommen und Vermögen (sowie das des Ehepartners) reicht nicht aus, um die Pflegekosten zu decken.
Nachrangigkeit
Andere Leistungsträger (Pflegekasse, Unfallversicherung etc.) kommen nicht oder nicht ausreichend für die Kosten auf.
Einkommensgrenze
Es gibt keine feste Euro-Grenze für alle. Das Sozialamt berechnet eine individuelle Einkommensgrenze aus drei Bausteinen:
| Baustein | Betrag | Erklärung |
|---|---|---|
| Grundbetrag | 1.126 € | 2 × Regelsatz Stufe 1 (563 €) |
| Familienzuschlag | + 395 € pro Person | Pro unterhaltsberechtigtem Angehörigen (70 % von 563 €) |
| Unterkunftskosten | + Kaltmiete | Angemessene Miete ohne Heizung (einzelfallabhängig) |
| = Einkommensgrenze | individuell | Beispiel alleinstehend, 600 € Miete: ca. 1.726 €/Monat |
Liegt dein Einkommen unter der Grenze: Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten in voller Höhe. Liegt dein Einkommen über der Grenze: Du musst den übersteigenden Betrag anteilig für die Pflegekosten einsetzen. Bei Schwerstpflegebedürftigkeit (PG 4/5) werden maximal 40 % des überschreitenden Betrags angerechnet.
Was zählt als Einkommen?
Alle regelmäßigen Einkünfte des Pflegebedürftigen und seines Ehegatten: Rente, Pension, Mieteinnahmen, Zinserträge, Witwenrente und sonstige laufende Einkünfte.
Nicht als Einkommen zählen: Pflegegeld (§ 37 SGB XI), Grundrente nach dem BVG und zweckgebundene Leistungen.
Schonvermögen
Nicht alles muss für die Pflegekosten verwertet werden. Das Gesetz schützt das sogenannte Schonvermögen (§ 90 SGB XII):
Barbetrag
10.000 €
pro Person
Selbstgenutztes Wohneigentum
geschützt
angemessene Größe
Angemessenes KFZ
geschützt
bis ca. 7.500 € Wert
Riester-Rente
geschützt
staatlich gefördert
Bestattungsvorsorge
geschützt
angemessener Betrag
Hausrat
geschützt
angemessener Umfang
Bei Ehepaaren: Jeder Partner hat einen eigenen Barbetrag von 10.000 € – zusammen also 20.000 € Schonvermögen. Pro Kind im Haushalt kommen weitere 500 € hinzu.
Taschengeld im Pflegeheim: Wer im Heim lebt und Hilfe zur Pflege bezieht, erhält ein monatliches Taschengeld von 152 € plus eine Bekleidungspauschale (Höhe landesabhängig). Dieses Geld steht zur freien Verfügung und wird nicht angerechnet.
Elternunterhalt
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt: Kinder werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € zum Elternunterhalt herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Für über 90 % aller Familien ist das Thema Elternunterhalt damit praktisch erledigt.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Ab wann muss ich zahlen? | Erst ab 100.000 € Jahresbrutto |
| Wird das Partner-Einkommen addiert? | Nein. Nur das Einkommen des Kindes selbst zählt. |
| Was ist mit Vermögen? | Spielt bei der 100.000-€-Prüfung keine Rolle. |
| Selbstbehalt bei > 100.000 €? | Mind. 2.650 € netto/Monat. Vom Rest nur ca. 30 % für Unterhalt. |
| Mehrere Kinder? | Nur Kinder über 100.000 € werden herangezogen. Anteilig. |
| Schwiegerkinder? | Nicht unterhaltspflichtig. |
| Schenkungsrückforderung? | Schenkungen der letzten 10 Jahre können zurückgefordert werden – unabhängig von der 100.000-€-Grenze! |
Achtung: Schenkungen an Kinder
Auch wenn deine Kinder unter 100.000 € verdienen: Hast du ihnen in den letzten 10 Jahren Vermögenswerte geschenkt (Geld, Immobilien), kann das Sozialamt diese Schenkungen zurückfordern (§ 528 BGB), wenn du selbst bedürftig wirst. Einzige Ausnahme: Die Schenkung liegt mehr als 10 Jahre zurück.
Mehr Details zum Elternunterhalt – inklusive Berechnung, BGH-Urteil und Gestaltungstipps – findest du in unserem ausführlichen Ratgeber zum Elternunterhalt.
Leistungen
Das Sozialamt übernimmt grundsätzlich alle Leistungen, die auch die Pflegekasse zahlen würde – plus die darüber hinausgehenden tatsächlichen Kosten:
| Pflegeform | Leistungen des Sozialamts |
|---|---|
| Häusliche Pflege | Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, DiPA |
| Teilstationär | Tages- und Nachtpflege (inkl. Eigenanteil für Unterkunft/Verpflegung) |
| Vollstationär | Pflegekosten + Unterkunft + Verpflegung + Investitionskosten – kompletter Eigenanteil |
| Kurzzeitpflege | Kosten der vorübergehenden stationären Pflege (inkl. Eigenanteil) |
Der zentrale Vorteil: Während die Pflegekasse nur bis zum Höchstbetrag zahlt, deckt das Sozialamt den tatsächlichen Mehrbedarf ab. Allerdings hat die häusliche Pflege gesetzlich Vorrang (§ 64 SGB XII) – das Sozialamt verweist nur aufs Pflegeheim, wenn die häusliche Pflege nicht möglich oder teurer wäre.
Antrag stellen
Pflegegrad beantragen
Falls noch kein Pflegegrad vorliegt: Antrag bei der Pflegekasse stellen. Der MD erstellt ein Gutachten. Ohne Pflegekasse kann auch das Sozialamt die Begutachtung veranlassen.
Unterlagen zusammenstellen
Personalausweis, Pflegegrad-Bescheid, Einkommensnachweise (Rentenbescheid, Kontoauszüge), Vermögensnachweise (Sparbücher, Versicherungen, Grundbuch), Mietvertrag, Pflegekassen-Bescheid, ggf. Heimvertrag.
Antrag beim Sozialamt stellen
Schriftlich beim örtlichen Sozialamt (Amt für Soziales). Viele Kommunen bieten Online-Anträge an. Wichtig: Das Sozialamt zahlt erst ab Antragstellung – nicht rückwirkend!
Prüfung durch das Sozialamt
Das Amt prüft Bedürftigkeit, Pflegebedarf und Nachrangigkeit. Es kann weitere Unterlagen anfordern oder einen Hausbesuch machen. Bearbeitungsdauer: meist 4–8 Wochen.
Bescheid & Leistungsbeginn
Du erhältst einen schriftlichen Bescheid. Bei Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bei Bewilligung zahlt das Sozialamt rückwirkend ab Antragsdatum.
Kostenlose Beratung nutzen
Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Pflegestützpunkte und Pflegeberater der Pflegekassen helfen bei der Antragstellung und erklären, welche Leistungen dir zustehen. Auch die Sozialverbände (VdK, Sozialverband Deutschland) beraten ihre Mitglieder.
Häufige Fragen
Quellen
- §§ 61–66 SGB XII – Hilfe zur Pflege – gesetze-im-internet.de
- § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen / Schonvermögen – gesetze-im-internet.de
- § 85 SGB XII – Einkommensgrenze – gesetze-im-internet.de
- § 94 Abs. 1a SGB XII – Angehörigen-Entlastungsgesetz, 100.000-€-Grenze – gesetze-im-internet.de
- Verbraucherzentrale – Sozialhilfe: Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt – verbraucherzentrale.de
- Verbraucherzentrale – Elternunterhalt – verbraucherzentrale.de
- gesund.bund.de – Hilfe zur Pflege – gesund.bund.de
- pflege.de – Hilfe zur Pflege – pflege.de
- BGH, 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24 – Selbstbehalt Elternunterhalt – finanztip.de (Zusammenfassung)
- BMAS – FAQ Angehörigen-Entlastungsgesetz – bmas.de
