Elternunterhalt: Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt die 100.000-€-Grenze – doch wer darüber verdient, wird vom Sozialamt zur Kasse gebeten. Berechnung, Selbstbehalt, Schonvermögen und Schenkungsfallen – mit interaktivem Rechner.

ca. 14 Min. LesezeitStand: 2026
Erwachsene Tochter bespricht Finanzdokumente mit ihrem Vater
Bild: KI generiert

Auf einen Blick

Unter 100.000 € brutto = kein Elternunterhalt. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat über 90 % aller Familien befreit. Wer darüber liegt, zahlt maximal 30 % des Einkommens über dem Selbstbehalt von 2.650 € (BGH). Aber Vorsicht: Schenkungen der letzten 10 Jahre kann das Sozialamt zurückfordern – auch bei Kindern unter 100.000 €.

Überblick

Wenn die Rente und das Vermögen pflegebedürftiger Eltern nicht für die Pflegekosten ausreichen, springt das Sozialamt ein (Hilfe zur Pflege). Anschließend prüft es, ob die Kinder einen Teil der Kosten erstatten müssen – das ist der Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB).

Die zentrale Regel

Unter 100.000 € brutto = kein Elternunterhalt

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII) hat über 90 % aller Familien von der Unterhaltspflicht befreit. Nur wer als einzelnes Kind über 100.000 € brutto/Jahr verdient, kann herangezogen werden.

Elternunterhalt-Rechner

Elternunterhalt-Schnellrechner

Berechne in 60 Sekunden, ob und wie viel Elternunterhalt anfallen könnte.

Alle Einkünfte (Gehalt, Selbständig, Miete, Kapital)

Was auf deinem Konto ankommt (Durchschnitt)

Max. 5 % brutto = 500

Baufinanzierung, Darlehen etc.

Eigenanteil Heim abzgl. Rente/Pflegekasse der Eltern

Pauschal 0,42 €/km × Entfernung × Besuche/Monat

100.000-€-Grenze

Das Sozialamt prüft das Gesamteinkommen jedes Kindes einzeln (§ 16 SGB IV). Maßgeblich sind alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes:

Zählt zum Einkommen ✅Zählt NICHT ❌
Bruttogehalt (inkl. Weihnachts-/Urlaubsgeld)Einkommen des Ehepartners (getrennte Prüfung!)
Einkünfte aus SelbständigkeitVermögen (Sparguthaben, Immobilien, Aktien)
Mieteinnahmen / KapitalerträgeKindergeld
Renten / PensionenSteuerfreie Zuschläge (Nacht-/Sonntagszuschlag)
Einmalzahlungen, Boni, AbfindungenElterngeld (Sockelbetrag)
Fiktiver Wohnvorteil (mietfreies Wohneigentum)Einkommen der Geschwister (separate Prüfung)

Wichtig: Ehegatten-Einkommen wird NICHT addiert

Anders als beim Kindesunterhalt prüft das Sozialamt nur das Einkommen des einzelnen Kindes. Verdienst du 80.000 € und dein Ehepartner 90.000 € – zusammen 170.000 € – wirst du nicht herangezogen, weil keiner einzeln über 100.000 € kommt.

Bei Selbständigen wird der Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre herangezogen. Durch betriebliche Ausgaben (Abschreibungen, Investitionen) lässt sich das steuerliche Einkommen ggf. unter 100.000 € halten – eine Beratung durch den Steuerberater ist hier empfehlenswert.

Berechnung

Erst wenn die 100.000-€-Grenze überschritten ist, berechnet das Sozialamt die Höhe des Elternunterhalts. Die Formel ist mehrstufig:

1

Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln

Brutto → minus Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen (5 % pauschal, mind. 50 €, max. 150 €), Fahrtkosten, Krankenvorsorge, Altersvorsorge (bis 5 % des Brutto), Kreditraten, Kindesunterhalt, Besuchskosten.

2

Selbstbehalt abziehen

Mindestens 2.650 € netto/Monat (BGH). Bei Verheirateten: Familienselbstbehalt ca. 4.800 €. Plus ggf. 70 % des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens.

3

Unterhaltsfähiges Einkommen bestimmen

Vom bereinigten Netto minus Selbstbehalt bleiben dem Kind 70 %, nur 30 % werden als Elternunterhalt fällig (BGH-Empfehlung, vorher 50 %). Deckelung: Maximal der ungedeckte Bedarf der Eltern.

Selbstbehalt

Der Bundesgerichtshof hat grundlegende Klarstellungen zum Selbstbehalt beim Elternunterhalt gemacht (Az. XII ZB 6/24):

PositionBetragGrundlage
Mindestselbstbehalt (alleinstehend)2.650 €/MonatBGH XII ZB 6/24
Zusätzlich verbleibend70 % über SelbstbehaltBGH-Empfehlung (vorher 50 %)
Effektiver Selbstbehalt (Beispiel)bis ca. 4.500 €2.650 € + 70 % × Überschuss
Ehepartner-Zuschlag+ ca. 2.150 €Familienselbstbehalt
Eigene Kinder (minderjährig)vorrangig abziehbarDüsseldorfer Tabelle

Was das BGH-Urteil für dich bedeutet

Durch den höheren Selbstbehalt und die 70-%-Regel (statt 50 %) müssen Kinder deutlich weniger zahlen als nach alter Rechtslage. Beispiel: Bei einem bereinigten Netto von 5.500 €/Monat lag der Unterhalt nach altem Recht bei ca. 1.425 €, nach dem BGH-Urteil nur noch bei ca. 855 €.

Schonvermögen

Wenn die 100.000-€-Grenze überschritten ist, prüft das Sozialamt auch das Vermögen. Folgende Vermögenswerte sind geschützt:

🏠

Selbstgenutzte Immobilie: Muss nicht verkauft oder belastet werden – komplett geschützt.

📊

Altersvorsorge: Bis zu 5 % des Bruttoeinkommens × Berufsjahre, verzinst mit 4 % – das ergibt schnell 100.000–200.000 € Schonvermögen.

💰

Notgroschen: Je nach Lebensstandard 15.000–30.000 € als Reserve angemessen.

🚗

Angemessenes KFZ: Geschützt, wenn für Berufstätigkeit nötig.

👶

Rücklagen für Kinder: Ausbildung, größere Anschaffungen – individuell bewertet.

Nicht geschützt: Zweitimmobilien, Aktiendepots über dem Altersvorsorge-Schonbetrag, Luxusgüter und hohe Bargeldbestände über dem Notgroschen.

Praxis-Szenarien

Szenario A: Angestellte, 85.000 €

0 € Unterhalt

  • Brutto unter 100.000 €
  • Sozialamt darf nicht heranziehen
  • Vermögen irrelevant
  • Keine Auskunftspflicht

Szenario B: Führungskraft, 130.000 €

ca. 200–400 €/Monat

  • Netto ca. 6.200 €, verheiratet, 2 Kinder
  • Bereinigt ca. 4.800 € nach Abzügen
  • Familienselbstbehalt ca. 4.500 €
  • 30 % von 300 € ≈ 90–200 € effektiv

Szenario C: Selbständig, variabel

0 € (mit Gestaltung)

  • Durch Investitionen/Abschreibungen
  • 3-Jahres-Schnitt unter 100.000 €
  • Legale Steuergestaltung
  • Beratung durch Steuerberater

Szenario D: Doppelverdiener, je 110.000 €

Beide unterhaltspflichtig

  • Jeder einzeln über 100.000 €
  • Unterhalt anteilig nach Einkommen
  • Aber: hoher Familienselbstbehalt
  • Effektiv: je ca. 150–350 €/Monat

Schenkungsrückforderung

Die 10-Jahres-Falle

Hat dein Elternteil dir in den letzten 10 Jahren Vermögenswerte geschenkt (Geld, Immobilie, Wertpapiere), kann das Sozialamt diese Schenkung zurückfordern – und zwar unabhängig davon, ob du über oder unter 100.000 € verdienst! Die 100.000-€-Grenze gilt hier nicht. Rechtsgrundlage: §§ 528, 529 BGB + § 93 SGB XII.

ThemaRegelung
Frist10 Jahre ab Leistung der Schenkung. Danach: verjährt.
VoraussetzungDer Schenker (Elternteil) ist „verarmt" – kann Unterhalt nicht selbst bestreiten.
UmfangRückforderung des geschenkten Vermögens, soweit der Beschenkte noch bereichert ist.
SelbstbehaltCa. 5.000 €/Monat (OLG München). Nur Überschuss ist herauszugeben.
AusnahmenPflicht-/Anstandsschenkungen, Gegenleistungen (Pflege!), Entreicherung.
Immobilien mit WohnrechtVerzicht auf Wohnrecht gilt als Schenkung – kann zurückgefordert werden!

6 Gestaltungstipps

1

Altersvorsorge maximieren

Bis zu 5 % des Bruttoeinkommens darf in private Altersvorsorge eingezahlt und vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden. Bei 120.000 € brutto = 500 €/Monat, die dein bereinigtes Netto senken.

2

Einkommen unter 100.000 € halten (Selbständige)

Durch strategische Investitionen, Abschreibungen oder die Wahl der Rechtsform (z. B. GmbH mit Geschäftsführergehalt < 100.000 €) lässt sich das steuerliche Einkommen legal senken. Frühzeitig mit dem Steuerberater planen!

3

Schenkungen rechtzeitig planen

Vermögensübertragungen der Eltern mindestens 10 Jahre vor einem möglichen Pflegefall. Gegenleistungen (Pflege, Nießbrauch) vertraglich festhalten.

4

Kreditverpflichtungen dokumentieren

Baufinanzierung, Studienkredite und andere Darlehen mindern das bereinigte Nettoeinkommen. Wichtig: Die Verpflichtung muss vor der Unterhaltspflicht entstanden sein.

5

Getrennte Konten führen

Bei Ehepaaren: Gemeinschaftskonten können das Schonvermögen schmälern, da jedem Partner die Hälfte zugerechnet wird. Getrennte Konten schützen das Vermögen des nicht unterhaltspflichtigen Partners.

6

Berechnung des Sozialamts immer prüfen

Sozialämter rechnen erfahrungsgemäß „sozialamtsfreundlich". Lass jede Zahlungsaufforderung von einem Fachanwalt für Sozialrecht prüfen – häufig lässt sich der Betrag erheblich reduzieren.

Brief vom Sozialamt

1

Auskunftsersuchen erhalten

Das Sozialamt fragt nach Einkommen und Vermögen. Du bist zur Auskunft verpflichtet (§ 117 SGB XII). Nicht ignorieren! Aber: Keine voreiligen Zahlungen leisten.

2

Prüfen: Liegt Brutto über 100.000 €?

Wenn nein → Teile dem Sozialamt mit, dass dein Einkommen unter der Grenze liegt. Vermögen muss nicht angegeben werden. Wenn ja → Weiter mit Schritt 3.

3

Belege sammeln, Berater einschalten

Einkommensteuerbescheide, Gehaltsabrechnungen, Kreditverträge, Altersvorsorge-Nachweise, Kindesunterhalt. Fachanwalt für Sozial- oder Familienrecht konsultieren.

4

Auskunft erteilen (Frist: i. d. R. 4–6 Wochen)

Vollständig, aber strategisch. Alle abzugsfähigen Posten geltend machen. Nicht mehr offenlegen als gesetzlich nötig.

5

Zahlungsaufforderung prüfen

Das Sozialamt berechnet den Unterhalt. Prüfe die Berechnung! Häufige Fehler: Zu niedriger Selbstbehalt, fehlende Abzüge. Bei Fehlern: Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat).

6

Ggf. Klage beim Sozialgericht

Wird der Widerspruch abgelehnt, kannst du beim Sozialgericht klagen. Verfahren ist kostenfrei (keine Gerichtskosten). Prozesskostenhilfe ist möglich.

Häufige Fragen

Quellen

  • §§ 1601 ff. BGB – Unterhaltspflicht unter Verwandten – gesetze-im-internet.de
  • § 94 Abs. 1a SGB XII – Angehörigen-Entlastungsgesetz (100.000-€-Grenze) – gesetze-im-internet.de
  • BGH, 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24 – Selbstbehalt Elternunterhalt mindestens 2.650 € – finanztip.de (Zusammenfassung)
  • Verbraucherzentrale – Elternunterhalt: Kinder zahlen erst ab 100.000 € – verbraucherzentrale.de
  • Verbraucherzentrale – Elternunterhalt: So berechnen Sie ihn richtig – verbraucherzentrale.de
  • §§ 528, 529 BGB – Schenkungsrückforderung bei Verarmung – gesetze-im-internet.de
  • BMAS – FAQ Angehörigen-Entlastungsgesetz – bmas.de
  • pflege.de – Elternunterhalt – pflege.de
  • OLG München, 06.03.2024 – Selbstbehalt / Schenkungsrückforderung – familienrechtsiegen.de