Auf einen Blick
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich reicht für die meisten Pflegebedürftigen nicht aus, um regelmäßige Haushaltshilfe oder Betreuung zu finanzieren – das sind gerade einmal drei bis vier Stunden professionelle Hilfe im Monat. Doch es gibt einen wenig bekannten Hebel: den Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI.
Über diese Regelung können Sie bis zu 40 % Ihrer Pflegesachleistung für Haushaltshilfe und Betreuungsangebote umwandeln – das sind je nach Pflegegrad bis zu 919 € zusätzlich pro Monat. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag stehen Ihnen damit bis zu 1.050 € monatlich für Hilfe im Alltag zur Verfügung. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Umwandlung funktioniert, was sie kostet und wie Sie das Maximum herausholen.
Das Problem
Jeder Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 – erhält monatlich den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 €. Dieses Budget ist zweckgebunden und darf ausschließlich für sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag" verwendet werden: Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder hauswirtschaftliche Versorgung. Der Gedanke dahinter ist gut – die Realität sieht jedoch ernüchternd aus.
Denn 131 € reichen in der Praxis für gerade einmal drei bis vier Stunden professionelle Haushaltshilfe pro Monat. Ein anerkannter Dienstleister berechnet je nach Region zwischen 30 und 45 € pro Stunde – inklusive Anfahrt, Verwaltung und Sozialabgaben. Wer regelmäßig Hilfe beim Putzen, Wäschewaschen, Einkaufen oder bei der Betreuung eines demenzkranken Angehörigen benötigt, stößt mit diesem Budget schnell an Grenzen. Schon ein wöchentlicher Einsatz von zwei Stunden kostet 240 bis 360 € im Monat – das Dreifache des Entlastungsbetrags.
Die typischen Einsatzgebiete zeigen, wie schnell der Bedarf wächst: Grundreinigung der Wohnung, Wäsche waschen und bügeln, Einkäufe erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, Begleitung bei Arztbesuchen oder stundenweise Betreuung, damit pflegende Angehörige eine Auszeit nehmen können. All diese Aufgaben sind essenziell für die Lebensqualität – und sie kosten deutlich mehr als 131 €. Genau hier setzt der Umwandlungsanspruch an.
Umwandlungs-Rechner
Umwandlungs-Rechner (40-%-Regel)
Mehr Budget für Haushaltshilfe und Betreuung
Die 40-%-Regel
Der Gesetzgeber hat mit § 45a SGB XI eine elegante Lösung geschaffen: Pflegebedürftige dürfen bis zu 40 % ihres Sachleistungsbudgets für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Das klingt zunächst technisch, ist aber im Kern einfach: Statt die volle Sachleistung ausschließlich für den ambulanten Pflegedienst zu nutzen, können Sie einen Teil dieses Budgets für Haushaltshilfe und Betreuung einsetzen.
Um die Dimension zu verstehen, muss man sich die Sachleistungsbeträge der einzelnen Pflegegrade vor Augen führen. Die Sachleistung ist das Geld, das die Pflegekasse für professionelle ambulante Pflege bereitstellt – also für den Pflegedienst, der zum Waschen, Anziehen oder Medikamente-Richten nach Hause kommt. In Pflegegrad 2 beträgt die Sachleistung 796 € monatlich, in Pflegegrad 3 sind es 1.497 €, in Pflegegrad 4 steigt der Betrag auf 1.859 € und in Pflegegrad 5 auf 2.299 €. Von diesen Summen dürfen jeweils bis zu 40 % umgewandelt werden – und das ergibt beachtliche Beträge.
| Pflegegrad | Sachleistung | Max. Umwandlung (40 %) | Pflegegeld | Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318 € | 347 € | 131 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598 € | 599 € | 131 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743 € | 800 € | 131 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919 € | 990 € | 131 € |
Die Tabelle macht deutlich: Selbst in Pflegegrad 2 können Sie durch die Umwandlung zusätzlich 318 € pro Monat für Haushaltshilfe nutzen – fast das Dreifache des Entlastungsbetrags. In Pflegegrad 5 sind es sogar 919 € extra, zusammen mit dem Entlastungsbetrag also über 1.000 € monatlich. Das reicht für mehrere Stunden professionelle Hilfe pro Woche.
Gesetzliche Grundlage: § 45a Abs. 4 SGB XI regelt den Umwandlungsanspruch. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags nach § 36 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Der Anspruch besteht kraft Gesetzes – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Kosten der Umwandlung
Die Umwandlung ist kein Geschenk ohne Gegenleistung. Wer Sachleistung in Betreuungsgeld umwandelt, muss eine Kürzung des Pflegegeldes in Kauf nehmen. Der Mechanismus dahinter heißt Kombinationspflege und funktioniert nach einem einfachen Prozent-Prinzip: Jeder Euro, der aus der Sachleistung verbraucht wird – egal ob für den Pflegedienst oder für die Umwandlung – reduziert das Pflegegeld anteilig.
Das klingt zunächst abschreckend, ist aber bei genauerer Betrachtung ein gutes Geschäft. Denn die Sachleistung ist in jedem Pflegegrad deutlich höher als das Pflegegeld. Das bedeutet: Für jeden Euro, den Sie an Pflegegeld verlieren, erhalten Sie mehr als einen Euro an Sachleistung zurück. Der Netto-Gewinn ist also immer positiv.
Rechenbeispiel – Pflegegrad 3:
Sachleistung: 1.497 € · Pflegegeld: 599 €
Sie wandeln 300 € für Haushaltshilfe um.
→ Sachleistungsverbrauch: 300 € ÷ 1.497 € = 20 %
→ Pflegegeld sinkt um 20 %: 599 € × 0,80 = 479 € (Verlust: 120 €)
→ Netto-Gewinn: 300 € Sachleistung − 120 € Pflegegeld-Verlust = +180 €
In diesem Beispiel erhalten Sie also 300 € für Haushaltshilfe und geben dafür nur 120 € Pflegegeld auf – ein Netto-Gewinn von 180 €. Dieses Verhältnis gilt in ähnlicher Form für alle Pflegegrade: Das Sachleistungsbudget übersteigt das Pflegegeld um den Faktor 1,5 bis 2,3. Je mehr Sie umwandeln, desto größer wird der absolute Gewinn – natürlich bis zur Obergrenze von 40 %.
Faustregel: Für jeden Euro Pflegegeld, den Sie durch die Umwandlung aufgeben, erhalten Sie zwischen 1,50 € und 2,30 € an Sachleistung zurück. Der Tausch lohnt sich also immer – vorausgesetzt, Sie haben tatsächlich Bedarf an Haushaltshilfe oder Betreuung.
Verwendungszwecke
Das umgewandelte Budget darf nicht beliebig ausgegeben werden. Es ist zweckgebunden an sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag" gemäß § 45a SGB XI. Diese Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein – das bedeutet, der Anbieter braucht eine offizielle Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Privatpersonen, Minijobber oder nicht zertifizierte Helfer können über diesen Weg nicht abgerechnet werden.
Die gute Nachricht: Das Spektrum der zugelassenen Angebote ist breit gefächert und deckt die häufigsten Bedarfe im Pflegealltag ab. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Einsatzbereiche – je nach Bundesland können weitere Angebote anerkannt sein.
Haushaltshilfe
Professionelle hauswirtschaftliche Versorgung durch anerkannte Dienste: Putzen, Wäsche waschen, Bügeln, Aufräumen und grundlegende Haushaltsführung. Die häufigste Nutzung der Umwandlung.
Alltagsbegleitung
Geschulte Alltagsbegleiter unterstützen bei Spaziergängen, Vorlesen, Gesellschaft leisten, Begleitung zu Arztterminen oder gemeinsames Kochen. Besonders wertvoll für alleinstehende Pflegebedürftige.
Betreuungsgruppen
Speziell für Menschen mit Demenz: Tagesbetreuungsgruppen bieten strukturierte Beschäftigung, Gedächtnistraining und soziale Kontakte – und entlasten gleichzeitig die pflegenden Angehörigen.
Einkaufsservice & Fahrdienste
Anerkannte Anbieter übernehmen Einkäufe, Botengänge oder Fahrten zu Ärzten, Apotheken und Behörden. Besonders hilfreich für immobile Pflegebedürftige ohne eigenes Fahrzeug.
Wichtig: Das umgewandelte Geld kann nicht bar ausgezahlt werden. Es handelt sich um eine Sachleistung, die direkt mit dem anerkannten Anbieter verrechnet wird. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Pflegekasse nach, ob ein bestimmter Dienst als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag zugelassen ist.
Antrag Schritt für Schritt
Der Umwandlungsanspruch ist erfreulich unbürokratisch. Im Gegensatz zu vielen anderen Pflegeleistungen ist kein gesonderter Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Der Anspruch besteht kraft Gesetzes, sobald Sie einen Pflegegrad ab Stufe 2 haben. Sie müssen lediglich die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge einhalten.
Anerkannten Anbieter finden
Suchen Sie einen Anbieter, der nach Landesrecht als „Angebot zur Unterstützung im Alltag" anerkannt ist. Ihre Pflegekasse, der Pflegestützpunkt oder die Gemeinde können Ihnen eine Liste zugelassener Dienste in Ihrer Region geben.
Leistung in Anspruch nehmen
Beauftragen Sie den Anbieter mit der gewünschten Leistung – zum Beispiel wöchentliche Haushaltshilfe oder regelmäßige Alltagsbegleitung. Vereinbaren Sie Art, Umfang und Kosten schriftlich.
Rechnung bei der Pflegekasse einreichen
Reichen Sie die Rechnung des Anbieters bei Ihrer Pflegekasse ein und vermerken Sie, dass die Abrechnung über den Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI erfolgen soll. Die Kasse verrechnet den Betrag mit Ihrer Sachleistung.
Pflegegeld-Anpassung beachten
Die Pflegekasse kürzt Ihr Pflegegeld automatisch nach dem Kombinationspflege-Prinzip. Prüfen Sie die Abrechnung und stellen Sie sicher, dass der Sachleistungsverbrauch korrekt berechnet wurde.
Praxis-Tipp: Viele anerkannte Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab – Sie müssen dann gar nicht in Vorleistung gehen. Fragen Sie bei der Beauftragung, ob der Dienst die Abrechnung für Sie übernimmt. Das spart Ihnen den Papierkram.
Fehler & Fallstricke
Die Umwandlung klingt einfach – doch in der Praxis scheitern viele Pflegebedürftige an vermeidbaren Fehlern. Die folgenden Stolperfallen sollten Sie unbedingt kennen, bevor Sie die ersten Rechnungen einreichen.
Nicht anerkannte Anbieter
Der häufigste Fehler: Sie beauftragen eine Putzhilfe oder einen Alltagshelfer, der keine Anerkennung nach Landesrecht besitzt. Die Pflegekasse wird die Rechnung ablehnen, und Sie bleiben auf den Kosten sitzen. Prüfen Sie vor der Beauftragung immer, ob der Anbieter offiziell zugelassen ist.
Pflegedienst und Umwandlung zusammen zu hoch
Wenn Sie bereits einen Pflegedienst nutzen, dürfen Pflegedienst und Umwandlung zusammen nicht mehr als 100 % der Sachleistung betragen. Wer 80 % für den Pflegedienst verbraucht, kann nur noch 20 % umwandeln – nicht 40 %. Rechnen Sie also vorher genau nach, wie viel Spielraum Sie tatsächlich haben.
Entlastungsbetrag vergessen
Viele Pflegebedürftige nutzen die Umwandlung, vergessen aber den Entlastungsbetrag von 131 €, der zusätzlich und unabhängig zur Verfügung steht. Dieser kann sogar über das Kalenderjahr angespart werden. Schöpfen Sie immer beide Budgets aus – Entlastungsbetrag und Umwandlung.
Pflegegeld-Kürzung unterschätzt
Wer die volle 40-%-Umwandlung nutzt, muss mit einer spürbaren Pflegegeld-Kürzung rechnen. Das lohnt sich zwar finanziell (der Netto-Gewinn ist immer positiv), aber das monatlich auf dem Konto eingehende Pflegegeld sinkt deutlich. Planen Sie dies in Ihr Haushaltsbudget ein.
Checkliste
Pflegegrad ab Stufe 2 vorhanden?
Die Umwandlung steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 gibt es nur den Entlastungsbetrag.
Bedarf an Haushaltshilfe oder Betreuung ermittelt?
Welche konkreten Aufgaben sollen abgedeckt werden? Putzen, Einkaufen, Begleitung, Betreuung?
Anerkannten Anbieter gefunden?
Nur nach Landesrecht zugelassene Angebote werden von der Pflegekasse erstattet. Liste beim Pflegestützpunkt erfragen.
Pflegedienst-Kosten gegengerechnet?
Falls Sie einen Pflegedienst nutzen: Prüfen Sie, wie viel Sachleistung bereits verbraucht ist und wie viel Spielraum für die Umwandlung bleibt.
Pflegegeld-Kürzung einkalkuliert?
Berechnen Sie vorab, wie sich die Umwandlung auf Ihr monatliches Pflegegeld auswirkt. Nutzen Sie den Rechner oben für eine genaue Kalkulation.
Entlastungsbetrag ebenfalls genutzt?
Der Entlastungsbetrag von 131 € läuft unabhängig von der Umwandlung. Schöpfen Sie beide Budgets parallel aus.
Häufige Fragen
Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – § 45b Entlastungsbetrag
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – § 36 Pflegesachleistung
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Ratgeber Pflege – Leistungen der Pflegeversicherung
- Verbraucherzentrale: Informationen zu Pflegeleistungen und Entlastungsangeboten
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag
