Auf einen Blick
Rund 2,5 Millionen Menschen in Deutschland pflegen Angehörige und arbeiten gleichzeitig. Der Gesetzgeber hat dafür drei Freistellungsmodelle geschaffen: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage mit ~90 % Lohnersatz), die Pflegezeit (bis 6 Monate, unbezahlt) und die Familienpflegezeit (bis 24 Monate in Teilzeit). Alle drei bieten Kündigungsschutz. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es ein zinsloses Darlehen vom BAFzA. Die Gesamtdauer von Pflegezeit + Familienpflegezeit darf maximal 24 Monate betragen.
Drei Freistellungswege
Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, stehen Berufstätige vor einer doppelten Herausforderung: die Pflege organisieren und gleichzeitig den Arbeitsplatz sichern. Der Gesetzgeber hat dafür drei Freistellungsmodelle geschaffen, die in zwei Gesetzen verankert sind – dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Die drei Instrumente können miteinander kombiniert werden, müssen nahtlos aneinander anschließen und dürfen insgesamt maximal 24 Monate dauern. Seit der Reform durch das PUEG und das BEEP wurden zentrale Verbesserungen eingeführt – insbesondere der jährlich wiederholbare Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
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Dies ist eine vereinfachte Berechnung. Die tatsächliche Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes und des Darlehens hängen von deiner individuellen Situation ab. Sozialversicherungsabzüge beim Pflegeunterstützungsgeld sind nicht berücksichtigt.
Vergleichstabelle
Kurzzeitige AV
- 10 Tage/Jahr
- Akutfall – Pflege organisieren
- ~90 % Netto (Pflegeunterstützungsgeld)
- Alle Betriebsgrößen
- Jährlich wiederholbar
§ 2 PflegeZG
Pflegezeit
- Bis 6 Monate
- Voll- oder Teilfreistellung
- Kein Lohn (Darlehen möglich)
- >15 Beschäftigte
- 10 Tage Ankündigungsfrist
§ 3 PflegeZG
Familienpflegezeit
- Bis 24 Monate
- Teilzeit (mind. 15 Std./Woche)
- Kein Lohn (Darlehen möglich)
- >25 Beschäftigte
- 8 Wochen Ankündigungsfrist
§ 2 FPfZG
| Merkmal | Kurzzeitige AV | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis 10 Tage/Jahr | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Freistellung | Vollständig | Voll oder teilweise | Nur teilweise (≥ 15 Std./Woche) |
| Lohnersatz | ~90 % netto | Keiner | Keiner |
| Finanzielle Hilfe | Pflegekasse zahlt | Zinsloses Darlehen (BAFzA) | Zinsloses Darlehen (BAFzA) |
| Betriebsgröße | Alle | >15 Beschäftigte | >25 Beschäftigte |
| Ankündigung | Unverzüglich | 10 Tage | 8 Wochen |
| Kündigungsschutz | Ja (ab Ankündigung) | Ja (ab Ankündigung) | Ja (ab Ankündigung) |
| Pflegegrad nötig? | Nein (PG 1+ reicht) | PG 1–5 | PG 1–5 |
Akuthilfe (10 Tage)
Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird – etwa durch einen Schlaganfall, Sturz oder eine akute Verschlechterung – hast du als berufstätige Person das Recht, sofort bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege zu organisieren oder vorübergehend selbst sicherzustellen. Dieser Anspruch steht jährlich (pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person) zur Verfügung – nicht mehr nur einmalig.
Pflegeunterstützungsgeld: So wird es berechnet
Für den Verdienstausfall während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung:
- Ohne Einmalzahlungen (kein Urlaubs-/Weihnachtsgeld in den letzten 12 Monaten): 90 % des Nettoentgelts
- Mit Einmalzahlungen: 100 % des Nettoentgelts (unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung)
- Höchstbetrag: 135,63 € pro Kalendertag (= 70 % der Beitragsbemessungsgrenze / 30)
Vom Brutto-Pflegeunterstützungsgeld werden noch Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen (jeweils hälftig). Beiträge zur Pflegeversicherung entfallen. Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei.
Beispielrechnung
Nettoeinkommen 3.000 €/Monat, keine Einmalzahlungen, 7 Tage Freistellung:
Tagessatz: 3.000 € ÷ 30 = 100 €/Tag
Pflegeunterstützungsgeld: 100 € × 0,9 = 90 € brutto/Tag
Für 7 Tage: 7 × 90 € = 630 € brutto (abzgl. anteilige SV-Beiträge)
Pflegezeit (6 Monate)
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (ab Pflegegrad 1) in häuslicher Umgebung zu pflegen. Anders als bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gibt es während der Pflegezeit keinen Lohnanspruch – es handelt sich um eine unbezahlte Freistellung.
Die wichtigsten Voraussetzungen
Zinsloses Darlehen als finanzielle Brücke
Um den Einkommensverlust während der Pflegezeit abzufedern, kannst du beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung entfallenden Nettogehalts ab und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Rückzahlung beginnt nach Ende der Freistellung in kleinen Raten.
Bei vollständiger Freistellung ist die Darlehenssumme auf den Betrag begrenzt, der bei 15 Wochenstunden Arbeitszeit anfallen würde. Das bedeutet: Du erhältst nicht die Hälfte deines vollen Nettos, sondern maximal die Hälfte des anteiligen Gehalts auf Basis von 15 Stunden.
Familienpflegezeit (24 Monate)
Die Familienpflegezeit nach dem FPfZG ist das Langzeitmodell: Du kannst deine Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, musst aber eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden beibehalten. Das Modell eignet sich für Situationen, in denen die Pflege langfristig organisiert werden muss, du aber weiterhin berufstätig bleiben möchtest.
Die wichtigsten Voraussetzungen
Kombination: Pflegezeit + Familienpflegezeit
Beide Freistellungen lassen sich nahtlos kombinieren – ein häufiges Modell: Zuerst 3–6 Monate Pflegezeit (vollständige Freistellung), um die Pflege grundlegend aufzubauen, danach Wechsel in die Familienpflegezeit (Teilzeit), um langfristig Beruf und Pflege zu vereinbaren. Die Gesamtdauer beider Freistellungen zusammen darf 24 Monate nicht überschreiten.
Soziale Absicherung
Eine der größten Sorgen pflegender Angehöriger ist die soziale Absicherung bei reduzierter oder fehlender Erwerbstätigkeit. Der Gesetzgeber hat dafür umfangreiche Regelungen geschaffen:
| Absicherung | Regelung | Voraussetzungen |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge | PG 2–5, mind. 10 Std./Woche an 2 Tagen, max. 30 Std. Erwerbstätigkeit |
| Krankenversicherung | Familienversicherung oder freiwillige Weiterversicherung | Kein eigenes Einkommen über der Grenze |
| Pflegeversicherung | Automatisch mit der Krankenversicherung | – |
| Arbeitslosenversicherung | Pflegekasse zahlt ggf. Beiträge | Vor Pflegezeit versicherungspflichtig beschäftigt, PG 2+ |
| Unfallversicherung | Beitragsfrei gesetzlich unfallversichert | PG 2–5, nicht erwerbsmäßige Pflege, mind. 10 Std./Woche |
Achtung bei vollständiger Freistellung
Bei vollständiger Freistellung ohne Einkommen entfällt die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung. Prüfe rechtzeitig, ob eine Familienversicherung (über Ehepartner) möglich ist. Wenn nicht, musst du dich freiwillig weiterversichern – die Pflegekasse erstattet auf Antrag den Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Kündigungsschutz
Ein zentraler Schutz für pflegende Berufstätige: Ab dem Zeitpunkt, an dem du die Pflegezeit, Familienpflegezeit oder kurzzeitige Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber ankündigst, genießt du einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser endet erst mit dem letzten Tag der Freistellung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in diesem Zeitraum nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich – also faktisch ausgeschlossen.
Seit dem BEEP gilt eine wichtige Klarstellung: Wenn die pflegebedürftige Person während der Pflegezeit verstirbt, endet die Pflegezeit nicht sofort, sondern erst vier Wochen nach dem Todesfall – es sei denn, du und dein Arbeitgeber einigen sich auf ein früheres Ende. Der Kündigungsschutz bleibt in dieser Zeit bestehen.
Rückkehrrecht
Nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit hast du ein Rückkehrrecht auf deine bisherige Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss dir dieselbe oder eine gleichwertige Position mit dem zuvor vereinbarten Arbeitszeitumfang anbieten. Eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Inanspruchnahme der Pflegezeit ist unzulässig.
