Auf einen Blick
Die Pflegekasse zahlt automatisch Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, die einen Menschen ab Pflegegrad 2 zu Hause versorgen. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.
Das Besondere: Die Beiträge fließen „on top" – sie werden also zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt und nicht davon abgezogen. Je höher der Pflegegrad und je mehr Sie selbst pflegen, desto höher fällt die spätere Rentensteigerung aus. Dieser Ratgeber erklärt, wie das System funktioniert, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie Ihre Rentenansprüche optimal sichern.
Das Prinzip
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, leistet eine Arbeit, die gesellschaftlich von unschätzbarem Wert ist – und die der Gesetzgeber deshalb auch rentenrechtlich honoriert. Das Prinzip ist einfach: Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) für die Person, die die Pflege übernimmt. Diese Beiträge werden vollständig von der Pflegekasse getragen und belasten weder den Pflegebedürftigen noch die Pflegeperson finanziell.
Entscheidend ist, dass diese Rentenbeiträge nichts mit dem Pflegegeld zu tun haben. Sie werden nicht vom Pflegegeld abgezogen, nicht gegengerechnet und nicht verrechnet. Das Pflegegeld bleibt in voller Höhe erhalten, während die Rentenbeiträge als eigenständige, zusätzliche Leistung direkt an die DRV fließen. In der Praxis bedeutet das: Wer pflegt, bekommt Pflegegeld für den Alltag – und gleichzeitig wachsen im Hintergrund die eigenen Rentenansprüche, ohne dass man einen Cent dafür bezahlen muss.
Besonders interessant ist diese Regelung auch für Menschen, die bereits in Rente sind und einen Angehörigen pflegen. Dank der sogenannten Flexirente können auch Rentnerinnen und Rentner weiterhin Entgeltpunkte sammeln. Die neu erworbenen Punkte werden der bestehenden Rente hinzugerechnet und erhöhen so die monatliche Zahlung – ein Effekt, den viele Betroffene gar nicht kennen.
Tipp: Auch wenn Sie selbst schon Rente beziehen, lohnt es sich, die Pflegetätigkeit bei der DRV anzugeben. Durch die Flexirente können die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte Ihre laufende Rente spürbar erhöhen.
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Voraussetzungen
Damit die Pflegekasse tatsächlich Rentenbeiträge für Sie zahlt, müssen vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB XI, § 44) klar definiert und gelten für alle gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen. Wer alle vier Punkte erfüllt, für den fließen die Beiträge automatisch – ohne gesonderten Antrag.
Pflegegrad mindestens 2
Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Bei Pflegegrad 1 werden keine Rentenbeiträge gezahlt, da der Pflegeaufwand als zu gering eingestuft wird.
Häusliche Pflege
Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden – also zu Hause beim Pflegebedürftigen oder bei der Pflegeperson. Bei vollstationärer Unterbringung in einem Pflegeheim entfällt der Anspruch.
Mindestens 10 Stunden pro Woche auf 2 Tage verteilt
Sie müssen mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen, verteilt auf mindestens zwei Tage. Wer nur am Wochenende pflegt, aber insgesamt auf 10 Stunden kommt, erfüllt die Voraussetzung ebenfalls.
Maximal 30 Stunden Erwerbstätigkeit
Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Wer eine Vollzeitstelle mit 40 Stunden hat, fällt aus der Regelung heraus – eine Reduzierung auf Teilzeit kann sich hier also doppelt lohnen.
Diese vier Kriterien wirken auf den ersten Blick streng, lassen in der Praxis aber viel Spielraum. Besonders die Stundengrenze bei der Erwerbstätigkeit ist großzügig bemessen: 30 Stunden pro Woche entsprechen einer soliden Teilzeitstelle, sodass die meisten pflegenden Angehörigen durchaus weiterhin berufstätig sein können, ohne auf die Rentenbeiträge verzichten zu müssen.
Tipp zur Teilpflege: Auch wenn Sie sich die Pflege mit anderen Angehörigen teilen, können Sie Rentenpunkte erhalten – vorausgesetzt, jede Person kommt auf mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen. Die Pflegekasse teilt die Beiträge dann anteilig auf.
Rentenhöhe
Die Höhe der Rentensteigerung hängt von zwei Faktoren ab: dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und davon, ob die Pflege allein oder in Kombination mit einem Pflegedienst erfolgt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad und je mehr Sie selbst pflegen, desto höher die Rentenbeiträge – und damit die spätere Rentensteigerung.
Die folgende Tabelle zeigt die monatliche Rentensteigerung pro Pflegejahr in Westdeutschland. Wer ein Jahr lang pflegt, erhält dauerhaft – also für den Rest seines Rentenlebens – den jeweiligen Betrag zusätzlich pro Monat. In Ostdeutschland liegen die Werte bei etwa 98 % des Westniveaus, da die sogenannte Bezugsgröße Ost noch leicht unter dem Westwert liegt.
| Pflegegrad | Ohne Pflegedienst | Mit Pflegedienst (Kombi) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | ca. +10 € / Monat | ca. +7 € / Monat |
| Pflegegrad 3 | ca. +16 € / Monat | ca. +11 € / Monat |
| Pflegegrad 4 | ca. +26 € / Monat | ca. +18 € / Monat |
| Pflegegrad 5 | ca. +38 € / Monat | ca. +26 € / Monat |
Werte für Westdeutschland. Ostdeutschland: ca. 98 % der Westwerte.
Hinter diesen Zahlen steckt ein System, das sich an der sogenannten Bezugsgröße orientiert. Die Bezugsgröße ist ein statistischer Wert, der das Durchschnittsentgelt aller Versicherten widerspiegelt. Je nach Pflegegrad wird ein bestimmter Prozentsatz dieser Bezugsgröße als fiktives Einkommen angesetzt – und auf dieses fiktive Einkommen zahlt die Pflegekasse dann den Rentenbeitrag. Da die Bezugsgröße jährlich angepasst wird, steigen auch die Rentenbeiträge für Pflegepersonen tendenziell mit der allgemeinen Lohnentwicklung.
Beispiel: Pflegen Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 über fünf Jahre hinweg allein und ohne Pflegedienst, ergibt sich eine dauerhafte Rentensteigerung von rund 80 € pro Monat (5 × ca. 16 €). Über eine typische Rentenbezugszeit von 20 Jahren entspricht das einer Gesamtsumme von rund 19.200 €.
Der Kombipflege-Effekt
Viele Pflegesituationen sind so anspruchsvoll, dass ein ambulanter Pflegedienst eingebunden wird – etwa für die morgendliche Grundpflege oder die medizinische Versorgung. In diesem Fall spricht man von Kombinationspflege: Der Pflegedienst erbringt Sachleistungen, und die Pflegeperson übernimmt den Rest. Beide Leistungsarten werden anteilig verrechnet.
Diese Aufteilung hat direkte Auswirkungen auf die Rentenbeiträge. Denn die Pflegekasse bewertet den persönlichen Pflegeaufwand der Pflegeperson – und wenn ein Teil davon vom Pflegedienst übernommen wird, sinkt der rechnerische Eigenanteil. In der Folge werden die Rentenbeiträge anteilig gekürzt. Je mehr der Pflegedienst übernimmt, desto geringer fallen die Rentenpunkte aus.
Das bedeutet nicht, dass die Einschaltung eines Pflegedienstes grundsätzlich nachteilig ist – im Gegenteil, die eigene Gesundheit und Entlastung sollten immer Vorrang haben. Es ist jedoch wichtig, diesen Effekt zu kennen: Wer bei Pflegegrad 5 allein pflegt, erhält Rentenpunkte im Wert von rund 38 € monatlicher Steigerung pro Jahr. Bei Kombipflege sinkt dieser Wert auf rund 26 € – immer noch ein spürbarer Betrag, aber eben deutlich weniger als bei alleiniger Pflege.
Wichtige Unterscheidung: Kommt der Pflegedienst ausschließlich für die häusliche Krankenpflege nach SGB V (z. B. Medikamentengabe, Kompressionsstrümpfe, Wundversorgung), werden Ihre Rentenbeiträge nicht gekürzt. Nur Pflegesachleistungen nach SGB XI (körperbezogene Pflege) wirken sich auf die Höhe der Rentenbeiträge aus.
Achtung: Wenn Sie die Pflegesachleistung zu 100 % ausschöpfen und keinen eigenen Pflegebeitrag mehr leisten, entfallen die Rentenbeiträge vollständig. Nur wer nachweislich selbst pflegt, erhält Rentenpunkte.
Praxis-Tipp: Bevor Sie den Umfang des Pflegedienstes verändern, lohnt sich ein Blick auf die Auswirkungen auf Ihre Rentenpunkte. Manchmal kann eine kleine Anpassung einen großen Unterschied machen.
Antrag
Anders als bei vielen anderen Sozialleistungen müssen Sie die Rentenbeiträge nicht aktiv beantragen. Sobald Sie als Pflegeperson bei der Pflegekasse erfasst sind – was in der Regel bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst geschieht – meldet die Pflegekasse Sie automatisch bei der Deutschen Rentenversicherung an. Die Beiträge fließen dann monatlich, ohne dass Sie einen Finger rühren müssen.
Dennoch lohnt es sich, das eigene Rentenkonto im Blick zu behalten. Fehler passieren, Meldungen gehen verloren, und manchmal werden Pflegezeiten nicht korrekt erfasst. Eine Kontenklärung bei der DRV schafft Transparenz und ist kostenlos. Dabei werden alle bisher gemeldeten Versicherungszeiten – auch die Pflegezeiten – geprüft und gegebenenfalls ergänzt. Gerade wenn die Pflege über mehrere Jahre läuft, kann ein einziger fehlender Monat bares Geld kosten.
Dokumentation ist ebenfalls entscheidend. Führen Sie ein Pflegetagebuch, in dem Sie Ihre Pflegetätigkeiten mit Datum, Uhrzeit und Umfang festhalten. Dieses Tagebuch dient nicht nur als Nachweis gegenüber der Pflegekasse, sondern hilft auch bei einer späteren Kontenklärung, wenn Zeiträume unklar sind. Besonders wichtig ist die Dokumentation, wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen.
Rechtlicher Hinweis: Die Meldepflicht liegt bei der Pflegekasse (§ 44 SGB XI). Die Pflegeperson muss im Fragebogen zur Pflegesituation als solche benannt werden. Achten Sie darauf, dass Ihre Angaben zur Pflegezeit und Erwerbstätigkeit korrekt und vollständig sind, denn sie bilden die Grundlage für die Beitragsberechnung.
Sonderfälle & Irrtümer
Das System der Pflege-Rentenbeiträge ist im Grundsatz einfach, birgt aber in Spezialfällen einige Stolperfallen. Viele pflegende Angehörige verschenken Rentenansprüche, weil sie bestimmte Konstellationen nicht kennen oder falsche Annahmen treffen. Die folgenden Sonderfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Mehrere Pflegepersonen
Teilen sich zwei oder mehr Personen die Pflege, können die Rentenbeiträge aufgeteilt werden. Jede Person muss mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen. Die Pflegekasse verteilt die Beiträge dann proportional zum jeweiligen Pflegeaufwand. Tragen Sie sich gegenseitig als Pflegepersonen im Fragebogen ein.
Pflege im Ausland
Findet die Pflege im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz statt, können dennoch Rentenbeiträge fließen – sofern die pflegebedürftige Person bei einer deutschen Pflegekasse versichert ist. Die Voraussetzungen (Pflegegrad, Stundenumfang, Erwerbstätigkeit) gelten identisch. Bei Pflege in Drittstaaten außerhalb der EU bestehen in der Regel keine Ansprüche.
Rentner, die pflegen
Auch wer bereits Altersrente bezieht, kann durch Pflege zusätzliche Entgeltpunkte erwerben. Der Trick: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Vollrente bezieht, kann durch einen Wechsel in die Teilrente (z. B. 99,99 % der Rente) wieder versicherungspflichtig werden.
Der Effekt: Die Pflegekasse zahlt Beiträge ein, und die eigene Rente erhöht sich im Folgejahr. Dieser Flexirente-Trick lohnt sich besonders für fitte Senioren, die ihren Partner pflegen. Ein Antrag auf Neuberechnung bei der DRV ist erforderlich.
Kindererziehung + Pflege
Wer gleichzeitig Kinder erzieht und einen Angehörigen pflegt, kann sowohl Kindererziehungszeiten als auch Pflegezeiten als Beitragszeiten anrechnen lassen. Beide Zeiten addieren sich und werden nicht gegeneinander verrechnet. Das ist besonders für jüngere Pflegepersonen ein wichtiger Vorteil.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Rentenbeiträge nur für Ehepartner oder Kinder gezahlt werden. Das stimmt nicht. Jede Person, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann Pflegeperson sein – auch Nachbarn, Freunde oder entfernte Verwandte. Entscheidend ist nicht das Verwandtschaftsverhältnis, sondern die tatsächlich geleistete Pflege.
Checkliste
Pflegegrad prüfen
Stellen Sie sicher, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat. Bei Pflegegrad 1 bestehen keine Rentenansprüche.
Als Pflegeperson erfasst?
Prüfen Sie, ob Sie im Fragebogen der Pflegekasse als Pflegeperson eingetragen sind. Nur dann erfolgt die automatische Meldung an die DRV.
Erwerbsstunden unter 30?
Überprüfen Sie, ob Ihre wöchentliche Arbeitszeit die 30-Stunden-Grenze nicht überschreitet. Gegebenenfalls lohnt eine Reduzierung auf Teilzeit.
Pflegetagebuch führen
Dokumentieren Sie Ihre Pflegetätigkeiten mit Datum, Uhrzeit und Art der Tätigkeit. Das dient als Nachweis bei Kontenklärungen.
Kontenklärung durchführen
Beantragen Sie eine kostenlose Kontenklärung bei der DRV, um sicherzustellen, dass alle Pflegezeiten korrekt erfasst sind.
Kombipflege-Aufteilung prüfen
Falls Sie einen Pflegedienst nutzen: Prüfen Sie, wie sich die Aufteilung auf Ihre Rentenpunkte auswirkt und ob eine Anpassung sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- Deutsche Rentenversicherung (DRV) – Informationen zur Anrechnung von Pflegezeiten
- Deutsche Rentenversicherung – Merkblatt „Rente für Pflegepersonen"
- GKV-Spitzenverband – Richtlinien zur Feststellung von Pflegepersonen
- Bezugsgröße nach § 18 SGB IV – Rechengrößen der Sozialversicherung
- Bundesministerium für Gesundheit – Ratgeber zur Pflege: Leistungen der Pflegeversicherung
