Auf einen Blick
Die Pflegelücke entsteht, wenn die monatlichen Kosten eines Pflegeheimplatzes das verfügbare Einkommen übersteigen. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist bewusst als Teilkasko konzipiert – sie zahlt nur einen festen Zuschuss, nie die vollen Kosten. Den verbleibenden Eigenanteil (Pflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) müssen Bewohner aus eigener Tasche finanzieren.
Im Bundesdurchschnitt liegt der selbst zu tragende Anteil bei rund 2.600 bis 3.300 € monatlich – bei einer durchschnittlichen Altersrente, die deutlich darunter liegt. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Pflegelücke entsteht, wie lange das Vermögen reicht, wann das Sozialamt einspringt und mit welchen Strategien Sie vorsorgen können.
Was ist die Pflegelücke?
Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde bei ihrer Einführung bewusst als Teilkasko-Versicherung angelegt. Anders als die Krankenversicherung übernimmt sie niemals die vollen Kosten der Pflege. Stattdessen leistet sie je nach Pflegegrad einen festen monatlichen Zuschuss an die Pflegeeinrichtung. Den verbleibenden Eigenanteil – bestehend aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die Pflegeleistungen, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten – müssen die Bewohner selbst tragen.
Die Pflegelücke ist somit die Differenz zwischen dem, was ein Pflegeheimplatz tatsächlich kostet, und dem, was aus Rente, Pflegekassenleistung und sonstigen Einkünften finanziert werden kann. Die Grundformel lautet: Eigenanteil minus Einkommen gleich Pflegelücke. Diese scheinbar einfache Rechnung hat für Millionen von Familien in Deutschland weitreichende finanzielle Konsequenzen.
Viele Menschen sind überrascht, wenn sie erstmals mit den tatsächlichen Kosten eines Pflegeheimplatzes konfrontiert werden. Die Pflegekasse übernimmt zwar einen beachtlichen Teil, doch der Eigenanteil übersteigt die verfügbare Rente in den meisten Fällen deutlich. Besonders betroffen sind Frauen, die aufgrund geringerer Erwerbsbiografien im Durchschnitt niedrigere Renten beziehen, sowie Menschen in Bundesländern mit überdurchschnittlich hohen Heimkosten.
Rechtlicher Hintergrund: Die Pflegeversicherung (SGB XI) wurde bewusst als „Teilkasko" konstruiert. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Eigenvorsorge und die Familie die verbleibende Lücke schließen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder allerdings erst ab 100.000 € Jahresbruttoeinkommen zum Unterhalt herangezogen.
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Der Bundesschnitt liegt bei ca. 4.500 € Gesamtkosten vor Zuschüssen.
Ihr Vermögen
Rechenbeispiel
Zahlen sagen mehr als abstrakte Erklärungen. Nehmen wir das Beispiel von Frau Weber, einer verwitweten Rentnerin mit Pflegegrad 4, die in ein Pflegeheim einzieht. Ihr Fall ist keineswegs untypisch – er steht stellvertretend für Hunderttausende Betroffene in Deutschland.
Frau Weber hat ihr Leben lang als Angestellte gearbeitet und bezieht eine ordentliche Altersrente. Hinzu kommt eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Zusammen ergibt das ein monatliches Einkommen von 2.000 € – ein Betrag, der für die meisten Lebenslagen ausreichen würde. Doch die Kosten eines Pflegeheimplatzes liegen in einer völlig anderen Größenordnung.
| Position | Betrag / Monat |
|---|---|
| Eigenanteil Pflegeheim (EEE + Unterkunft + Verpflegung + Investitionskosten) | 3.245 € |
| Abzüglich Einkommen: | |
| Altersrente (netto) | – 1.400 € |
| Witwenrente (netto) | – 600 € |
| Monatliche Pflegelücke | 1.245 € |
Frau Weber muss also Monat für Monat 1.245 € aus ihrem Vermögen zuschießen, um den Pflegeheimplatz zu finanzieren. Das sind knapp 15.000 € pro Jahr. Wenn sie über Ersparnisse von beispielsweise 60.000 € verfügt, reicht dieses Polster – nach Abzug des Schonvermögens – für weniger als dreieinhalb Jahre. Danach springt das Sozialamt ein.
Wichtig: Die Kassenleistung der Pflegeversicherung (bei PG 4 derzeit 1.855 €) wird direkt an das Pflegeheim gezahlt und ist im Eigenanteil bereits verrechnet. Der Eigenanteil von 3.245 € ist also das, was nach Abzug der Kassenleistung noch übrig bleibt.
Vermögensverzehr
Wenn die monatliche Rente die Pflegeheimkosten nicht deckt, muss die Differenz aus dem vorhandenen Vermögen finanziert werden. Doch nicht das gesamte Vermögen muss eingesetzt werden – der Gesetzgeber schützt einen bestimmten Grundstock, das sogenannte Schonvermögen. Dieser Betrag soll sicherstellen, dass Pflegebedürftige nicht vollständig mittellos werden.
Für alleinstehende Personen liegt das Schonvermögen derzeit bei 10.000 €, für verheiratete Paare bei 20.000 €. Alles, was darüber hinausgeht, muss grundsätzlich für die Pflege eingesetzt werden. Die einfache Formel lautet: Einsetzbares Vermögen geteilt durch die monatliche Pflegelücke ergibt die Anzahl der Monate, für die das Geld reicht. Ist das Vermögen aufgezehrt, kann „Hilfe zur Pflege" beim Sozialamt beantragt werden.
| Vermögensposten | Geschützt? | Details |
|---|---|---|
| Bargeld / Sparbuch / Tagesgeld | Bis Schonvermögen | 10.000 € (allein) / 20.000 € (verheiratet) |
| Angemessener Hausrat | Ja | Möbel, Haushaltsgegenstände etc. |
| Angemessenes Kfz | Ja | Sofern es für den Partner noch benötigt wird |
| Sterbegeldversicherung | Ja | Bis ca. 5.000 € Bestattungsvorsorge |
| Selbstbewohnte Immobilie | Teilweise | Geschützt, wenn Ehepartner darin wohnt |
| Barbetrag (Taschengeld) | Ja | 152,01 €/Monat für persönliche Bedürfnisse |
Neben dem reinen Geldvermögen spielt auch der Barbetrag eine wichtige Rolle. Jeder Pflegeheimbewohner hat Anspruch auf mindestens 152,01 € pro Monat als persönliches Taschengeld – unabhängig davon, ob er selbst zahlt oder Sozialhilfe bezieht. Dieser Betrag dient für den Friseur, Zeitungen, Telefonkosten oder kleine persönliche Anschaffungen und darf nicht für die Heimkosten verwendet werden.
Rechenbeispiel: Frau Weber hat 60.000 € Ersparnisse. Abzüglich des Schonvermögens (10.000 € als Alleinstehende) kann sie 50.000 € einsetzen. Bei einer monatlichen Pflegelücke von 1.245 € reicht ihr Vermögen für etwa 40 Monate – also rund 3 Jahre und 4 Monate.
Hilfe zur Pflege
Viele Angehörige haben Angst vor dem Moment, an dem die Ersparnisse aufgebraucht sind. Die gute Nachricht: Niemand wird aus dem Pflegeheim geworfen, weil das Geld ausgeht. Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht mehr ausreichen, springt das Sozialamt mit der sogenannten „Hilfe zur Pflege" nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ein.
Die „Hilfe zur Pflege" ist eine Leistung der Sozialhilfe und deckt die Differenz zwischen dem, was der Bewohner selbst aufbringen kann, und den tatsächlichen Kosten des Heimplatzes. Der Pflegebedürftige muss dafür sein gesamtes Einkommen – abzüglich des Barbetrags von 152,01 € – für die Heimkosten einsetzen. Den Rest übernimmt das Sozialamt direkt gegenüber dem Pflegeheim.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege sollte rechtzeitig gestellt werden – am besten schon, wenn absehbar ist, dass das Vermögen in den nächsten Monaten unter die Schonvermögensgrenze fallen wird. Das Sozialamt prüft den Antrag, fordert Einkommens- und Vermögensnachweise an und bewilligt die Leistung rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Eine verspätete Antragstellung kann bedeuten, dass Sie für die Zwischenzeit selbst aufkommen müssen.
Was das Sozialamt übernimmt:
- Den verbleibenden Eigenanteil nach Abzug aller Einkünfte
- Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Heim
- Die Investitionskosten (wenn kein Pflegewohngeld gezahlt wird)
- Zusatzleistungen, die im Rahmen der Pflegeplanung notwendig sind
Elternunterhalt
Diese Frage beschäftigt viele Familien – und die Antwort hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltspflichtige Kinder erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen 100.000 € übersteigt. Diese Grenze gilt pro Kind, nicht als Summe aller Kinder zusammen. Für die große Mehrheit der Familien bedeutet das: Die Kinder müssen nichts zahlen.
Wichtig zu verstehen ist, was als „Einkommen" im Sinne dieses Gesetzes zählt und was nicht. Zum Bruttoeinkommen gehören das Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und weitere steuerpflichtige Einkünfte. Nicht berücksichtigt werden hingegen das Vermögen der Kinder, das Einkommen von Schwiegerkindern und Einkünfte des Ehepartners des Kindes. Auch Kindergeld und sonstige Sozialleistungen bleiben außen vor.
Liegt das Einkommen eines Kindes über der 100.000-€-Grenze, wird dennoch nicht das gesamte darüber hinausgehende Einkommen herangezogen. Es gelten dann die Regeln des Unterhaltsrechts, die einen angemessenen Selbstbehalt für das Kind und dessen Familie vorsehen. In der Praxis führt auch ein Einkommen knapp über der Grenze selten zu hohen Unterhaltszahlungen. Dennoch empfiehlt es sich, in solchen Fällen einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.
| Kriterium | Zählt zum Einkommen? |
|---|---|
| Bruttogehalt des Kindes | Ja |
| Miet- und Kapitalerträge | Ja |
| Einkommen des Schwiegerkindes | Nein |
| Vermögen des Kindes | Nein |
| Kindergeld / Sozialleistungen | Nein |
Achtung bei Schenkungen: Hat der Pflegebedürftige in den letzten zehn Jahren vor dem Sozialhilfeantrag Vermögen verschenkt (z. B. eine Immobilie an die Kinder übertragen), kann das Sozialamt diese Schenkung unter bestimmten Umständen zurückfordern. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, bevor Sie größere Vermögensübertragungen vornehmen.
Strategien
Die Pflegelücke ist kein unabwendbares Schicksal. Es gibt eine Reihe von Strategien, mit denen sich die finanzielle Belastung reduzieren oder ganz vermeiden lässt. Manche greifen präventiv – also lange bevor der Pflegefall eintritt –, andere können auch kurzfristig helfen. Die wichtigsten Ansatzpunkte im Überblick:
Pflegezusatzversicherung
Die private Pflegezusatzversicherung ist der wirksamste Schutz gegen die Pflegelücke. Ob Pflegetagegeld, Pflegerente oder der staatlich geförderte „Pflege-Bahr" – je früher Sie abschließen, desto niedriger die Beiträge. Ein Abschluss mit 30 Jahren kostet oft nur 15 bis 30 € monatlich, mit 55 Jahren bereits 60 bis 120 €. Gesundheitsfragen sind bei Abschluss üblich; bei Vorerkrankungen können Risikozuschläge oder Ausschlüsse vereinbart werden.
Pflegewohngeld (landesspezifisch)
In einigen Bundesländern – darunter Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern – gibt es Pflegewohngeld. Dieses übernimmt die Investitionskosten des Pflegeheims (oft 300 bis 600 € monatlich) für einkommensschwache Bewohner und reduziert so den Eigenanteil spürbar. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Sozialamt, ob dieses Instrument in Ihrem Bundesland verfügbar ist.
Immobilienverwertung
Eine eigene Immobilie kann zur Finanzierung der Pflegelücke beitragen – etwa durch Vermietung, Verkauf oder eine Umkehrhypothek (Immobilienverrentung). Solange der Ehepartner in der Immobilie wohnt, ist ein Verkauf allerdings nicht zumutbar. Auch bei Sozialhilfebezug wird die selbstbewohnte Immobilie des Partners geschützt.
Wohngeld
Pflegeheimbewohner können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen. Dieses staatliche Mietzuschuss-Programm berücksichtigt die Kosten für Unterkunft im Heim. Ein Antrag lohnt sich besonders dann, wenn das Einkommen knapp über der Sozialhilfegrenze liegt und der Eigenanteil gerade nicht gedeckt werden kann.
Steuerliche Absetzbarkeit
Die selbst getragenen Pflegeheimkosten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für die eigenen Kosten als auch für Unterhaltszahlungen an pflegebedürftige Eltern. Die zumutbare Eigenbelastung richtet sich nach Einkommen und Familienstand. Bewahren Sie alle Belege und Rechnungen sorgfältig auf.
Die beste Strategie hängt von der individuellen Situation ab: Wer jung und gesund ist, profitiert am meisten von einer privaten Pflegezusatzversicherung. Wer bereits pflegebedürftig ist, sollte zunächst alle staatlichen Hilfen – Pflegewohngeld, Wohngeld, steuerliche Vorteile – ausschöpfen, bevor das eigene Vermögen angegriffen wird. Eine frühzeitige Beratung durch die Pflegekasse, den Pflegestützpunkt oder einen unabhängigen Finanzberater kann helfen, die richtige Kombination zu finden.
Checkliste
Bevor der Ernstfall eintritt, sollten Sie sich einen klaren Überblick über die finanzielle Situation verschaffen. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, systematisch alle relevanten Posten zu erfassen und mögliche Handlungsfelder zu identifizieren.
Einkommen vollständig erfasst?
Altersrente, Witwen-/Witwerrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge – listen Sie alle monatlichen Einkünfte auf.
Heimkosten recherchiert?
Fordern Sie Preislisten von Pflegeheimen in Ihrer Region an. Vergleichen Sie die Eigenanteile für Ihren Pflegegrad.
Pflegelücke berechnet?
Eigenanteil minus Gesamteinkommen = monatliche Pflegelücke. Nutzen Sie den Rechner oben für eine schnelle Berechnung.
Vermögen inventarisiert?
Sparbücher, Tagesgeld, Wertpapiere, Immobilien, Lebensversicherungen – erstellen Sie eine vollständige Vermögensübersicht.
Regionale Förderungen geprüft?
Pflegewohngeld, Wohngeld und landesspezifische Zuschüsse – informieren Sie sich bei Ihrem Sozialamt über verfügbare Hilfen.
Beratungstermin vereinbart?
Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen und Sozialverbände beraten kostenlos zur finanziellen Absicherung im Pflegefall.
Häufige Fragen
Quellen
- Verband der Ersatzkassen e. V. (VDEK) – Daten zu Eigenanteilen und Kassenleistungen in der stationären Pflege
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Hilfe zur Pflege, §§ 61–66
- Angehörigen-Entlastungsgesetz – Regelungen zum Elternunterhalt und zur 100.000-€-Grenze
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Leistungen der Pflegeversicherung, §§ 43, 43a
- Barbetrag nach § 27b SGB XII – Mindestbetrag zur persönlichen Verfügung im Pflegeheim
- Bundesministerium für Gesundheit – Informationen zu Pflegeleistungen und Eigenanteilen
- Verbraucherzentrale – Ratgeber zur finanziellen Absicherung im Pflegefall
