Auf einen Blick
Das deutsche Steuerrecht bietet drei Wege, Pflegekosten geltend zu machen: den Pflegepauschbetrag (600–1.800 € ohne Nachweispflicht), die außergewöhnlichen Belastungen (tatsächliche Kosten abzüglich zumutbarer Belastung) und die haushaltsnahen Dienstleistungen (20 % direkt von der Steuerschuld, max. 4.000 €). Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen schließen sich gegenseitig aus – die haushaltsnahen Dienstleistungen können zusätzlich genutzt werden. Unser Rechner vergleicht alle Optionen.
Drei Absetzungswege
Ob Sie selbst pflegebedürftig sind oder einen Angehörigen pflegen – das Steuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, pflegebedingte Aufwendungen geltend zu machen. Die drei wichtigsten Wege unterscheiden sich grundlegend in ihren Voraussetzungen, der Höhe der Entlastung und dem erforderlichen Nachweisaufwand.
| Weg | Entlastung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Pflegepauschbetrag | 600 – 1.800 € | Fester Betrag je nach Pflegegrad. Kein Nachweis nötig, keine zumutbare Belastung. |
| Außergewöhnliche Belastungen | unbegrenzt* | Tatsächliche Kosten abzüglich zumutbarer Belastung (1–7 % des Einkommens). Belege erforderlich. |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | max. 4.000 € | 20 % der Arbeitskosten, bis zu 4.000 € Steuerabzug/Jahr. Direkter Abzug von der Steuerschuld. |
Entscheidend ist: Der Pflegepauschbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen sind Alternativen – Sie müssen sich für einen der beiden Wege entscheiden. Die haushaltsnahen Dienstleistungen können zusätzlich geltend gemacht werden, allerdings nur für Kosten, die nicht bereits als außergewöhnliche Belastung angesetzt wurden. In der Praxis lohnt sich für die meisten Familien ein genauer Vergleich aller drei Optionen.
Steuer-Rechner
Pflegekosten-Steuerrechner
Vergleichen Sie Pflegepauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen.
Gesamtkosten abzüglich Leistungen der Pflegekasse
Haushaltshilfe, Pflegedienst etc. – nur Kosten, die nicht bereits als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden
Pflegepauschbetrag
Der Pflegepauschbetrag ist der einfachste Weg, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen. Er richtet sich an Personen, die einen Angehörigen oder eine nahestehende Person unentgeltlich und persönlich in häuslicher Umgebung pflegen. Der große Vorteil: Sie benötigen keine Belege über tatsächlich entstandene Kosten, und es wird keine zumutbare Belastung abgezogen – der Betrag wirkt sich ab dem ersten Euro steuermindernd aus.
Pauschbetrag-Höhe
| Pflegegrad der gepflegten Person | Pflegepauschbetrag / Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | – |
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
| Merkzeichen „H" (hilflos) | 1.800 € |
Voraussetzungen
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen „H" im Schwerbehindertenausweis
- Die Pflege erfolgt persönlich und unentgeltlich – Sie dürfen dafür keine Vergütung erhalten
- Die Pflege findet in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in Ihrer eigenen Wohnung statt (innerhalb der EU/EWR)
- Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld darf nicht an Sie als Pflegeperson weitergeleitet werden, sondern muss zweckgebunden für den Pflegebedürftigen eingesetzt werden
- Der Pauschbetrag gilt pro gepflegter Person – pflegen Sie mehrere Angehörige, können Sie den Betrag mehrfach ansetzen
- Pflegen mehrere Personen denselben Angehörigen, wird der Pauschbetrag aufgeteilt
Gut zu wissen
Der Pflegepauschbetrag steht Ihnen auch dann in voller Höhe zu, wenn Sie erst im Dezember mit der Pflege begonnen haben. Es gibt keine monatsweise Kürzung. Außerdem benötigen Sie als Nachweis lediglich den Pflegegrad-Bescheid der gepflegten Person – keine Einzelbelege.
Außergewöhnliche Belastungen
Wenn Ihre tatsächlichen Pflegekosten den Pflegepauschbetrag deutlich übersteigen, kann es sich lohnen, die Aufwendungen stattdessen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. In diesem Fall können Sie die tatsächlich entstandenen und selbst getragenen Kosten absetzen – allerdings abzüglich der sogenannten zumutbaren Belastung.
Absetzbare Kosten
- Kosten für ambulante Pflegedienste (Eigenanteil nach Abzug der Pflegekassen-Leistungen)
- Eigenanteil bei stationärer Pflege (Pflegeheim)
- Kosten für eine 24-Stunden-Betreuungskraft (selbst getragener Anteil)
- Medikamente und Heil-/Hilfsmittel (mit ärztlicher Verordnung)
- Fahrtkosten zu Ärzten, Therapeuten, Krankenhaus
- Zuzahlungen zu Medikamenten, Kuren, Reha
- Kosten für barrierefreien Wohnungsumbau (z. B. Treppenlift, behindertengerechtes Bad)
Wichtige Regeln
- Gegenrechnung: Alle Leistungen der Pflegekasse, Beihilfe oder privaten Versicherung müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden. Absetzbar ist nur der verbleibende Eigenanteil.
- Pflegegeld: Auch das Pflegegeld mindert die absetzbaren Kosten, wenn es nicht zweckgebunden für die Pflege eingesetzt wird.
- Wahlrecht: Sie können sich jedes Jahr neu entscheiden, ob der Pflegepauschbetrag oder die außergewöhnlichen Belastungen für Sie günstiger sind. Beides gleichzeitig für dieselbe gepflegte Person ist nicht möglich.
Entweder – oder
Pflegepauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen schließen sich für dieselbe gepflegte Person gegenseitig aus. Sie haben aber ein jährliches Wahlrecht und können in der Steuererklärung die günstigere Variante wählen. Unser Rechner weiter unten hilft Ihnen bei der Entscheidung.
Zumutbare Belastung
Der Haken an den außergewöhnlichen Belastungen: Das Finanzamt mutet Ihnen zu, einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Dieser Eigenanteil – die sogenannte zumutbare Belastung – richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Nur der Teil der Pflegekosten, der diese Schwelle übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus.
Seit einem grundlegenden BFH-Urteil wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet (nicht mehr pauschal auf das gesamte Einkommen), was für die meisten Steuerpflichtigen günstiger ist.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Ledig, keine Kinder | Verheiratet, keine Kinder | 1–2 Kinder | ab 3 Kinder |
|---|---|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| 15.341 – 51.130 € | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| über 51.130 € | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Quelle: § 33 Abs. 3 EStG. Berechnung stufenweise (BFH, Az. VI R 75/14).
Berechnungsbeispiel
Ein verheiratetes Paar ohne Kinder mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € hat folgende zumutbare Belastung:
Erst wenn die selbst getragenen Pflegekosten 2.935,30 € übersteigen, wirkt sich der überschießende Betrag steuermindernd aus.
Tipp: Kosten bündeln
Da nur der Teil über der zumutbaren Belastung abzugsfähig ist, kann es sich lohnen, planbare Ausgaben (z. B. neue Brille, Zahnersatz, Umbaumaßnahmen) in ein Kalenderjahr zu bündeln. So überschreiten Sie die Schwelle deutlicher und maximieren die Steuerersparnis.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Neben den außergewöhnlichen Belastungen gibt es einen dritten Weg, pflegebezogene Kosten steuerlich geltend zu machen: die haushaltsnahen Dienstleistungen. Dieser Weg hat einen entscheidenden Vorteil – die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen.
Was fällt darunter?
Darunter fallen alle Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des Haushalts erledigen und die eine Dienstleistungsagentur, ein Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe übernimmt. Bei der Pflege sind das typischerweise:
- Haushaltshilfe (putzen, waschen, kochen, einkaufen)
- Betreuungsleistungen (Beaufsichtigung, Begleitung)
- Pflegeleistungen eines ambulanten Dienstes, soweit sie im Haushalt erbracht werden
- Handwerkerleistungen für barrierefreien Umbau (Arbeitskosten, nicht Material)
Steuerermäßigungen
| Art der Dienstleistung | Max. Kosten | Davon absetzbar (20 %) |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistung (Pflegedienst, Haushaltshilfe) | 20.000 € | 4.000 € |
| Minijob-Haushaltshilfe (bis 556 €/Monat) | 2.550 € | 510 € |
| Handwerkerleistungen (Arbeitskosten) | 6.000 € | 1.200 € |
Keine Doppelförderung
Kosten, die Sie bereits als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben, dürfen nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Allerdings können Sie die Kosten strategisch aufteilen: Pflege-Eigenanteil als außergewöhnliche Belastung, Haushaltshilfe als haushaltsnahe Dienstleistung.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit als haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass die Leistung im eigenen Haushalt (oder dem Haushalt des Pflegebedürftigen) erbracht wird und per Überweisung bezahlt wurde – Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
Sonderfall Heimkosten
Wer in einem Pflegeheim lebt oder einen Angehörigen dort untergebracht hat, kann ebenfalls Kosten steuerlich geltend machen – allerdings nur den pflegebedingten Anteil. Die Gesamtkosten eines Pflegeheimplatzes setzen sich aus vier Bestandteilen zusammen:
- Pflegekosten (Eigenanteil nach Abzug der Pflegekassen-Leistung) → absetzbar als außergewöhnliche Belastung
- Unterkunft und Verpflegung → nicht absetzbar (gelten als normale Lebenshaltungskosten)
- Investitionskosten → nicht absetzbar
- Ausbildungsumlage → nicht absetzbar
Wird der eigene Haushalt wegen des Umzugs ins Heim aufgelöst, wird eine sogenannte Haushaltsersparnis von den absetzbaren Kosten abgezogen. Diese beträgt insgesamt 12.348 € pro Person und Jahr. Der Gedanke dahinter: Durch die Aufgabe der Wohnung sparen Sie Miet- und Nebenkosten, die das Finanzamt gegenrechnet.
Wird der bisherige Haushalt weiterhin aufrechterhalten (z. B. weil der Ehepartner dort wohnt), entfällt die Kürzung um die Haushaltsersparnis.
Heimkosten für Angehörige
Übernehmen Sie die Heimkosten für einen nahen Angehörigen, können Sie diese in Ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen – vorausgesetzt, Sie sind unterhaltspflichtig und der Angehörige kann die Kosten nicht selbst tragen (Vermögen unter 10.000 € bei Alleinstehenden, 20.000 € bei Verheirateten).
Steuererklärung
Damit das Finanzamt Ihre Pflegekosten berücksichtigt, müssen die Angaben an den richtigen Stellen eingetragen werden. Die relevanten Formulare sind:
Anlage „Außergewöhnliche Belastungen"
- Zeilen 11–16: Pflegepauschbetrag – hier tragen Sie den Pflegegrad und die Daten der gepflegten Person ein
- Zeilen 17–18: Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
- Zeilen 31–35: Sonstige außergewöhnliche Belastungen (Pflegekosten, Krankheitskosten, Medikamente etc.)
- Zeilen 36–38: Davon entfallend auf haushaltsnahe Dienstleistungen (zur Vermeidung von Doppelabzug)
Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen"
Kosten für Haushaltshilfen, Pflegedienste und Handwerkerleistungen, die nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen eingetragen sind.
Anlage „Unterhalt"
Wenn Sie Pflegekosten für unterhaltspflichtige Angehörige übernehmen, die altersbedingt (ohne anerkannten Pflegegrad) Unterstützung benötigen – hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag von 12.348 €.
Steuer-Tipps
Jedes Jahr vergleichen
Berechnen Sie jährlich, ob der Pflegepauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung günstiger sind. Bei niedrigen Eigenanteilen gewinnt oft der Pauschbetrag, bei hohen Kosten die Einzelnachweise.
Belege sammeln
Bewahren Sie alle Rechnungen, Apothekenquittungen, Fahrtenbücher und Überweisungsbelege auf – auch wenn Sie sich zunächst für den Pauschbetrag entscheiden. Im Nachhinein können Sie noch wechseln.
Barzahlung vermeiden
Haushaltsnahe Dienstleistungen werden nur anerkannt, wenn die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung wird vom Finanzamt konsequent abgelehnt.
Kosten bündeln
Planbare Ausgaben (Brille, Zahnersatz, Umbau) möglichst in einem Kalenderjahr konzentrieren, um die zumutbare Belastung deutlich zu überschreiten.
Mehrere Pflegebedürftige
Pflegen Sie mehrere Angehörige, können Sie den Pflegepauschbetrag für jede Person separat geltend machen.
Fahrtkosten
Es gibt eine Fahrtkostenpauschale für behinderte Menschen (§ 33 Abs. 2a EStG). Prüfen Sie, ob diese für Ihre Situation vorteilhaft ist.
Pflegefreibetrag bei Erbschaft
Nicht verwechseln mit dem Pflegepauschbetrag! Wer einen Angehörigen pflegt und später erbt, kann einen Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € bei der Erbschaftsteuer geltend machen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Steuerberatung nutzen
Bei komplexen Pflegesituationen (z. B. Heimunterbringung + häusliche Pflege, mehrere pflegebedürftige Angehörige, ausländische Pflegekräfte) lohnt sich eine professionelle steuerliche Beratung.
Häufige Fragen
Quellen
Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 33, 33a, 33b, 35a – gesetze-im-internet.de
Bundesfinanzhof – Urteil Az. VI R 75/14 zur stufenweisen Berechnung der zumutbaren Belastung – bundesfinanzhof.de
BMF-Schreiben – Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – bundesfinanzministerium.de
Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, § 33 – esth.bundesfinanzministerium.de
Familienportal des Bundes – Pflege von Angehörigen bei der Steuer absetzen – familienportal.de
pflege.de – Pflegepauschbetrag & Außergewöhnliche Belastungen – pflege.de
steuern.de – Pflegekosten absetzen – steuern.de
Finanztip – Außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen – finanztip.de
DMRZ.de – Pflegekosten von der Steuer absetzen – dmrz.de
