Auf einen Blick
Als Entlastungsbudget (offiziell: Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a SGB XI) bezeichnet man ein jährliches Budget von 3.539 €, das Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zusteht, wenn die häusliche Pflege vorübergehend anders organisiert werden muss – etwa weil die Pflegeperson Urlaub braucht, erkrankt oder der Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt kurzzeitig stationär betreut werden muss.
Das Besondere: Die einst getrennten Töpfe für Verhinderungspflege (Vertretung zu Hause) und Kurzzeitpflege (vorübergehender Heimaufenthalt) wurden in einem flexiblen Budget zusammengelegt. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie das Budget optimal einteilen, welche zeitlichen Grenzen gelten und welche Fallstricke Sie bei der Abrechnung kennen sollten.
Entlastungsbudget im Überblick
Pflegende Angehörige brauchen Pausen – sei es für einen eigenen Urlaub, wegen Krankheit oder einfach zur Erholung. Für genau diese Situationen gibt es zwei Leistungen der Pflegeversicherung, die früher getrennt beantragt und verrechnet werden mussten:
Verhinderungspflege
Die Person, die normalerweise pflegt, ist vorübergehend verhindert – etwa weil sie in den Urlaub fährt, selbst krank wird oder einen freien Tag braucht. In dieser Zeit übernimmt jemand anderes die Pflege zu Hause: ein Pflegedienst, ein Nachbar oder ein Familienmitglied. Die Pflegekasse erstattet die Kosten für diese Vertretung.
Kurzzeitpflege
Die Pflege zu Hause ist vorübergehend nicht möglich – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, einer Operation oder in einer akuten Krisensituation. Der Pflegebedürftige wird dann für einige Tage oder Wochen stationär in einer Einrichtung betreut, bis die häusliche Pflege wieder sichergestellt ist.
Das Problem früher: Wer nur Verhinderungspflege brauchte, konnte das Kurzzeitpflege-Budget nicht nutzen – und umgekehrt. Ungenutztes Geld verfiel. Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag ist das anders: Beide Budgets wurden zu einem einzigen Topf zusammengelegt. Sie entscheiden selbst, wofür Sie das Geld verwenden – ob für eine Vertretung zu Hause, einen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung oder eine Mischung aus beidem.
Entlastungsbudget-Rechner
Entlastungsbudget-Planer
Kurzzeit- und Verhinderungspflege flexibel planen
Anspruch & Budget
Das Entlastungsbudget steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Jahresbudget
| Pflegegrad | Gemeinsamer Jahresbetrag | Anmerkung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Nur monatlicher Entlastungsbetrag (131 €) für Pflegekosten nutzbar. |
| Pflegegrad 2 | 3.539 € | Flexibel nutzbar für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. |
| Pflegegrad 3 | 3.539 € | Flexibel nutzbar für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. |
| Pflegegrad 4 | 3.539 € | Flexibel nutzbar für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. |
| Pflegegrad 5 | 3.539 € | Flexibel nutzbar für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. |
Wichtige Verbesserung: Die früher notwendige Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen. Sobald der Pflegegrad 2 festgestellt ist, kann auf das Budget zugegriffen werden. Niemand muss mehr ein halbes Jahr warten, bevor eine Vertretung möglich ist.
Zeitliche Grenzen
Das Budget ist zwar finanziell gedeckelt, aber auch zeitlich gibt es Rahmenbedingungen, die Sie bei der Planung beachten müssen.
Maximale Dauer
Sie können die Ersatzpflege für bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
€Pflegegeld-Fortzahlung
Wenn Sie Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nutzen, fällt die private Pflegeperson ja aus. Das reguläre Pflegegeld wird in dieser Zeit daher nicht voll, sondern zur Hälfte (50 %) weitergezahlt.
Die 8-Wochen-Regel
Diese hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes erfolgt für maximal acht Wochen im Jahr. Dauert die Ersatzpflege länger, ruht der Anspruch auf Pflegegeld für die darüber hinausgehenden Tage komplett.
Tipp für stundenweise Abwesenheit: Wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert ist (z. B. für einen Kinobesuch oder Arzttermin), wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Es wird zu 100 % weitergezahlt und diese Tage werden auch nicht auf die 8-Wochen-Frist angerechnet.
Abrechnung Verwandte
Ein wichtiger Aspekt bei der Kalkulation ist die Frage, wer die Ersatzpflege übernimmt. Hier unterscheidet der Gesetzgeber streng:
Professionelle Dienste oder entfernte Bekannte
Übernimmt ein Pflegedienst oder eine Person, die nicht eng verwandt ist und nicht im Haushalt lebt, die Vertretung, können die Kosten bis zur vollen Höhe des Jahresbetrags (3.539 €) abgerechnet werden.
Nahe Angehörige (bis 2. Grad) oder Haushaltsmitglieder
Springt beispielsweise die Tochter, der Enkel oder der Ehepartner ein, betrachtet die Pflegekasse dies oft als moralische Pflicht.
Die Erstattung ist hier auf den 1,5-fachen Betrag des monatlichen Pflegegeldes gedeckelt.
Aber: Wenn der Ersatzperson tatsächliche Kosten entstehen (z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall), können diese zusätzlich erstattet werden, bis der Gesamtjahresbetrag von 3.539 € ausgeschöpft ist. Sammeln Sie hierfür unbedingt Belege!
Erstattung Angehörige
| Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld | Max. Erstattung Verwandte (1,5×) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 520,50 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 898,50 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.200 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.485 € |
Kostenfalle Hotelkosten
Wenn Sie das Budget für die stationäre Kurzzeitpflege in einem Heim nutzen, sollten Sie wissen: Das Entlastungsbudget deckt nur die pflegebedingten Aufwendungen.
Achtung: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung („Hotelkosten") sowie die Investitionskosten der Einrichtung müssen Sie in der Regel selbst tragen.
Rechnen Sie hier mit einem Eigenanteil von ca. 30 bis 50 € pro Tag, je nach Einrichtung.
Hinweis: Den monatlichen Entlastungsbetrag (131 €) können Sie nutzen, um diese Hotelkosten zu decken, falls er noch nicht anderweitig verplant ist.
Checkliste
Status prüfen
Liegt mindestens Pflegegrad 2 vor?
Planung
Soll das Geld eher für einen geplanten Heimaufenthalt (z. B. nach einer OP) oder für stundenweise Entlastung zu Hause reserviert werden?
Antrag stellen
Stellen Sie frühzeitig einen Antrag bei der Pflegekasse auf Leistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags.
Belege sammeln
Sammeln Sie alle Rechnungen (Pflegedienst) oder Quittungen (Nachbarschaftshilfe). Besonders bei Verwandten-Vertretung: Fahrkosten und Verdienstausfall dokumentieren.
Fristen beachten
Nicht genutztes Budget verfällt am Ende des Kalenderjahres. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Häufige Fragen
Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- Regelungen zur Verhinderungspflege und Vorpflegezeit (§ 39 SGB XI)
- Details zur Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Informationen zu Abrechnungsmodalitäten bei Verwandtenpflege
- Informationen der Verbraucherzentrale zur Nutzung des Entlastungsbudgets
